RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.10.1991 Geschäftszahl4Ob549/91; 5Ob510/92; 5Ob508/92; 8Ob541/92; 2Ob545/92; 1Ob560/92 NormUVG §6 Abs1; UVG §7 Abs1 Z1; RechtssatzDaß durch § 6 Abs 1 UVG nicht nur der monatliche Auszahlungsbetrag begrenzt, sondern auch der Anspruch auf Vorschüsse dadurch beschränkt werden sollte, daß eigene Einkünfte auf den Richtsatzbetrag anzurechnen sind und mit dem Erreichen dieser Einkommensgrenze jeder Anspruch auf "Titelvorschüsse" (ohne Rücksicht auf ungedeckt bleibende Teile eines höheren Unterhaltsanspruches) erlischt, ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen; der Vorschußgewährung würde im Widerspruch zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht die Höhe des durch die Einkünfte des Kindes (nicht zwingend im selben Maß) geminderten Unterhaltsanspruches, sondern die Höhe des Richtsatzes zugrunde gelegt und die Einkünfte rein rechnerisch abgezogen.Daß durch Paragraph 6, Absatz eins, UVG nicht nur der monatliche Auszahlungsbetrag begrenzt, sondern auch der Anspruch auf Vorschüsse dadurch beschränkt werden sollte, daß eigene Einkünfte auf den Richtsatzbetrag anzurechnen sind und mit dem Erreichen dieser Einkommensgrenze jeder Anspruch auf "Titelvorschüsse" (ohne Rücksicht auf ungedeckt bleibende Teile eines höheren Unterhaltsanspruches) erlischt, ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen; der Vorschußgewährung würde im Widerspruch zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht die Höhe des durch die Einkünfte des Kindes (nicht zwingend im selben Maß) geminderten Unterhaltsanspruches, sondern die Höhe des Richtsatzes zugrunde gelegt und die Einkünfte rein rechnerisch abgezogen. EntscheidungstexteTE OGH 1991/10/08 4 Ob 549/91 Veröff: EvBl 1992/16 S 57 = EFSlg XXVIII/7 = ÖA 1992,26 TE OGH 1992/03/24 5 Ob 510/92 nur: Daß durch § 6 Abs 1 UVG nicht nur der monatliche Auszahlungsbetrag begrenzt, sondern auch der Anspruch auf Vorschüsse dadurch beschränkt werden sollte, daß eigene Einkünfte auf den Richtsatzbetrag anzurechnen sind und mit dem Erreichen dieser Einkommensgrenze jeder Anspruch auf "Titelvorschüsse" (ohne Rücksicht auf ungedeckt bleibende Teile eines höheren Unterhaltsanspruches) erlischt, ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen; der Vorschußgewährung würde im Widerspruch zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht die Höhe des durch die Einkünfte des Kindes (nicht zwingend im selben Maß) geminderten Unterhaltsanspruches, sondern die Höhe des Richtsatzes zugrunde gelegt. (T1) nur: Daß durch Paragraph 6, Absatz eins, UVG nicht nur der monatliche Auszahlungsbetrag begrenzt, sondern auch der Anspruch auf Vorschüsse dadurch beschränkt werden sollte, daß eigene Einkünfte auf den Richtsatzbetrag anzurechnen sind und mit dem Erreichen dieser Einkommensgrenze jeder Anspruch auf "Titelvorschüsse" (ohne Rücksicht auf ungedeckt bleibende Teile eines höheren Unterhaltsanspruches) erlischt, ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen; der Vorschußgewährung würde im Widerspruch zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht die Höhe des durch die Einkünfte des Kindes (nicht zwingend im selben Maß) geminderten Unterhaltsanspruches, sondern die Höhe des Richtsatzes zugrunde gelegt. (T1) TE OGH 1992/03/24 5 Ob 508/92 TE OGH 1992/05/21 8 Ob 541/92 Auch TE OGH 1992/06/17 2 Ob 545/92 TE OGH 1992/08/26 1 Ob 560/92 Auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61 RechtssatznummerRS0076347
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.