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{'item': ['4Ob549/91', '1Ob626/91', '8Ob649/91', '7Ob637/91', '1Ob559/92', '5Ob508/92', '2Ob535/92', '1Ob560/92', '3Ob525/92', '9Ob511/95', '6Ob238/98

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076370 Entscheidungsdatum08.10.1991 Geschäftszahl4Ob549/91; 1Ob626/91; 8Ob649/91; 7Ob637/91; 1Ob559/92; 5Ob508/92; 2Ob535/92; 1Ob560/92; 3Ob525/92; 9Ob511/95; 6Ob238/98p; 10Ob22/11z; 10Ob17/13t; 10Ob25/18a; 10Ob41/19f NormUVG §6 Abs1; UVG §7 Abs1 Z1 RechtssatzEs sind nicht die (Nettoeinkünfte) Einkünfte des Minderjährigen von dem bisher als Vorschuss gewährten Betrag einfach abzuziehen, sondern es ist zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht. Die Berechnung der Vorschüsse auf die Weise, dass vom Richtsatz nach § 6 Abs 1 UVG die eigenen Einkünfte des Minderjährigen (nach Reduzierung um die mit ihrer Erzielung verbundenen Auslagen) abgezogen werden und dem Kind nur der (allfällige) Unterschiedsbetrag - ohne Rücksicht auf einen höheren Unterhaltsanspruch nach § 140 Abs 3 ABGB - als Vorschuss gewährt wird, widerspricht bei "Titelvorschüssen" der vom Gesetz in § 7 Abs 1 Z 1 UVG angeordneten Anpassung an die Höhe des aktuellen Unterhaltsanspruches.Es sind nicht die (Nettoeinkünfte) Einkünfte des Minderjährigen von dem bisher als Vorschuss gewährten Betrag einfach abzuziehen, sondern es ist zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht. Die Berechnung der Vorschüsse auf die Weise, dass vom Richtsatz nach Paragraph 6, Absatz eins, UVG die eigenen Einkünfte des Minderjährigen (nach Reduzierung um die mit ihrer Erzielung verbundenen Auslagen) abgezogen werden und dem Kind nur der (allfällige) Unterschiedsbetrag - ohne Rücksicht auf einen höheren Unterhaltsanspruch nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB - als Vorschuss gewährt wird, widerspricht bei "Titelvorschüssen" der vom Gesetz in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG angeordneten Anpassung an die Höhe des aktuellen Unterhaltsanspruches. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-08 4 Ob 549/91 Veröff: EvBl 1992/16 S 57 = EFSlg XXVIII/7 = ÖA 1992,26 TE OGH 1992-01-15 1 Ob 626/91 TE OGH 1992-01-16 8 Ob 649/91 Vgl TE OGH 1992-02-20 7 Ob 637/91 TE OGH 1992-03-18 1 Ob 559/92 Auch TE OGH 1992-03-24 5 Ob 508/92 Beisatz: Soweit die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht und der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht, bildet sie die Grundlage für die Gewährung von Vorschüssen nach § 5 Abs 1 UVG. (T1)Beisatz: Soweit die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht und der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht, bildet sie die Grundlage für die Gewährung von Vorschüssen nach Paragraph 5, Absatz eins, UVG. (T1) TE OGH 1992-04-29 2 Ob 535/92 TE OGH 1992-08-26 1 Ob 560/92 Auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61 TE OGH 1992-06-10 3 Ob 525/92 Vgl TE OGH 1995-05-10 9 Ob 511/95 Auch TE OGH 1998-10-15 6 Ob 238/98p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-04-12 10 Ob 22/11z Vgl auch TE OGH 2013-04-16 10 Ob 17/13t Auch; Beisatz: Zu prüfen ist vielmehr, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens noch fortbesteht, weil die Eigeneinkünfte zu einer Verringerung des konkreten Bedarfs führen. (T2) TE OGH 2018-04-17 10 Ob 25/18a Vgl TE OGH 2019-11-19 10 Ob 41/19f Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076370

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.