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{'item': ['5Ob85/91', '5Ob18/95', '5Ob248/01h', '5Ob111/02p']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.10.1991 Geschäftszahl5Ob85/91; 5Ob18/95; 5Ob248/01h; 5Ob111/02p NormWGG 1979 §14 Abs1; WGG 1979 §21; RechtssatzVon § 14 WGG abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, soweit sie zu Lasten des Mieters oder des Nutzungsberechtigten gehen, sie binden jedoch die Bauvereinigung, soweit sie die Nutzungsberechtigten begünstigen. Eine solche Begünstigung liegt darin, daß die mit den Antragsgegnern abgeschlossenen Nutzungsverträge keine Rücklagen vorsehen.Von Paragraph 14, WGG abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, soweit sie zu Lasten des Mieters oder des Nutzungsberechtigten gehen, sie binden jedoch die Bauvereinigung, soweit sie die Nutzungsberechtigten begünstigen. Eine solche Begünstigung liegt darin, daß die mit den Antragsgegnern abgeschlossenen Nutzungsverträge keine Rücklagen vorsehen. EntscheidungstexteTE OGH 1991/10/08 5 Ob 85/91 Veröff: WoBl 1992,37 (Call) TE OGH 1995/03/14 5 Ob 18/95 Vgl auch; nur: Von § 14 WGG abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, soweit sie zu Lasten des Mieters oder des Nutzungsberechtigten gehen, sie binden jedoch die Bauvereinigung, soweit sie die Nutzungsberechtigten begünstigen. (T1) Beisatz: Hier: (Nicht von vornherein als rechtsunwirksam angesehen werden kann eine Preisvereinbarung, wonach die Wohnungseigentumsbewerber die vom Amt der oö Landesregierung bei Überprüfung der Endabrechnung endgültig festgesetzte Baukostensumme, höchstens aber die nach dem Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG gerechtfertigten Baukosten aufzubringen haben; insoweit bestehen auch keine Bedenken gegen die Verabredung eines vom Träger der Wohnbauförderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung festzusetzenden oder zu errechnenden Preises, da dem Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung alle aus dem Günstigkeitsprinzip des § 21 Abs 1 Z 1 WGG ableitbaren Einwendungen erhalten bleiben.) Die Nichtigkeitssanktion des § 21 Abs 1 Z 1 WGG ist vom Gedanken getragen, vom Vertragspartner einer gemeinnützigen Bauvereinigung Belastungen abzuwenden, die er bei gleichgewichtiger Vertragslage nicht auf sich nehmen würde; die gemeinnützige Bauvereinigung (der Wohnungseigentumsorganisator) kann sich jedenfalls nicht auf diese Schutzbestimmung berufen. (T2) Veröff: SZ 68/52 Vgl auch; nur: Von Paragraph 14, WGG abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, soweit sie zu Lasten des Mieters oder des Nutzungsberechtigten gehen, sie binden jedoch die Bauvereinigung, soweit sie die Nutzungsberechtigten begünstigen. (T1) Beisatz: Hier: (Nicht von vornherein als rechtsunwirksam angesehen werden kann eine Preisvereinbarung, wonach die Wohnungseigentumsbewerber die vom Amt der oö Landesregierung bei Überprüfung der Endabrechnung endgültig festgesetzte Baukostensumme, höchstens aber die nach dem Kostendeckungsprinzip des Paragraph 13, WGG gerechtfertigten Baukosten aufzubringen haben; insoweit bestehen auch keine Bedenken gegen die Verabredung eines vom Träger der Wohnbauförderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung festzusetzenden oder zu errechnenden Preises, da dem Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung alle aus dem Günstigkeitsprinzip des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ableitbaren Einwendungen erhalten bleiben.) Die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ist vom Gedanken getragen, vom Vertragspartner einer gemeinnützigen Bauvereinigung Belastungen abzuwenden, die er bei gleichgewichtiger Vertragslage nicht auf sich nehmen würde; die gemeinnützige Bauvereinigung (der Wohnungseigentumsorganisator) kann sich jedenfalls nicht auf diese Schutzbestimmung berufen. (T2) Veröff: SZ 68/52 TE OGH 2001/11/13 5 Ob 248/01h Auch; nur T1 TE OGH 2002/05/14 5 Ob 111/02p Auch; nur T1 RechtssatznummerRS0083404

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.