5Ob86/91
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.10.1991 Geschäftszahl5Ob86/91 NormAußStrG §102;
WEG §10;
Rechtssatz§ 102 Abs 2 AußStrG (vgl § 224 ABGB) sieht für die Bewertung von unbeweglichen Gütern zwar noch andere Möglichkeiten als die Begutachtung durch Sachverständige vor, doch kann in Wahrnehmung gesetzlicher Obsorgepflichten für Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit auf die Beiziehung von Sachverständigen nicht verzichtet werden, wenn die Gefahr einer vermögensrechtlichen Benachteiligung Minderjähriger nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG vergleiche Paragraph 224, ABGB) sieht für die Bewertung von unbeweglichen Gütern zwar noch andere Möglichkeiten als die Begutachtung durch Sachverständige vor, doch kann in Wahrnehmung gesetzlicher Obsorgepflichten für Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit auf die Beiziehung von Sachverständigen nicht verzichtet werden, wenn die Gefahr einer vermögensrechtlichen Benachteiligung Minderjähriger nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
EntscheidungstexteTE OGH 1991/10/08 5 Ob 86/91 RechtssatznummerRS0007810