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{'item': '5Ob544/91; 3Ob526/93; 9Ob502/94; 4Ob2084/96s; 6Ob2362/96p; 6Ob230/01v; 7Ob179/11s; 5Ob28/14z; 8Ob70/21h; 4Ob153/23p; 1Ob181/24k; 4Ob88/25g;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047328 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl5Ob544/91; 3Ob526/93; 9Ob502/94; 4Ob2084/96s; 6Ob2362/96p; 6Ob230/01v; 7Ob179/11s; 5Ob28/14z; 8Ob70/21h; 4Ob153/23p; 1Ob181/24k; 4Ob88/25g; 3Ob198/25a; 8Ob170/25w NormABGB §140 ABGB §1042 RechtssatzDa die freiwillig erbrachten Naturalleistungen in der Regel irreversibel sind, also in Kenntnis der wahren Unterhaltsverpflichtung bzw des wahren Unterhaltsanspruches nicht mehr rückgängig gemacht werden können, erscheint es, wenn Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, unter diesen Umständen im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Problematik durchaus vertretbar, die von den Gerichten zweiter Instanz bei Prüfung des Vorliegens einer Unterhaltsverletzung als Voraussetzung für die gerichtliche Unterhaltsfestsetzung entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen und bei dieser Prüfung sind grundsätzlich alle Geldleistungen und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. Davon ausgehend muss - um rückblickend eine gerechte Lösung zu finden - geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Im Zweifel ist eine solche Absicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu vermuten. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-08 5 Ob 544/91 TE OGH 1993-07-14 3 Ob 526/93 Veröff: ÖA 1994,67 TE OGH 1994-06-29 9 Ob 502/94 Auch TE OGH 1996-04-30 4 Ob 2084/96s nur: Bei dieser Prüfung sind grundsätzlich alle Geldleistungen und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. Davon ausgehend muß geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Im Zweifel ist eine solche Absicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu vermuten. (T1); Beisatz: Nur wenn er sie trotzdem erbracht hätte, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. (T2) TE OGH 1997-03-12 6 Ob 2362/96p nur: Wenn Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, sind grundsätzlich alle Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen. (T3); Beisatz: Und zwar unabhängig von einer Zustimmung des anderen Elternteils. (T4) TE OGH 2002-01-31 6 Ob 230/01v nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2012-02-27 7 Ob 179/11s Auch TE OGH 2014-07-25 5 Ob 28/14z Vgl auch TE OGH 2021-06-25 8 Ob 70/21h Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-10-17 4 Ob 153/23p vgl; nur T1; nur T3; Beisatz wie T4 Beisatz: Unterhaltscharakter haben vergangene Naturalleistungen (jedenfalls) dann, wenn sie ohne Schenkungsabsicht, also in Alimentationsabsicht erbracht wurden. (T5) Anm: So schon 5 Ob 28/14z.Anmerkung, So schon 5 Ob 28/14z. TE OGH 2025-01-21 1 Ob 181/24k vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-09-11 4 Ob 88/25g vgl; nur T3 Beisatz: Bei einer Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit sind nach der Rechtsprechung alle Geld- und Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter in Anschlag zu bringen und vom (errechneten) tatsächlichen Unterhaltsbetrag in Abzug zu bringen. Nur dieser Rest ist in einem Gesamtbetrag als rückständiger Unterhalt zuzusprechen. (T6) Beisatz: hier: Ehegattenunterhalt (T7) TE OGH 2026-02-23 3 Ob 198/25a Beisatz: Hier: Schenkung von Sparbüchern in Alimentationsabsicht (T8) TE OGH 2026-04-22 8 Ob 170/25w Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 Beisatz: Unterhaltscharakter haben Naturalleistungen dann, wenn sie zu einer ausgewogenen Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beitragen. (T9) Beisatz: Die Anrechnung der Naturalleistungen ist auf ein angemessenes Ausmaß zu beschränken, weil dem Kind ein ausreichender Restunterhalt zur Deckung seiner übrigen Bedürfnisse bleiben muss. (T10) Anm: So bereits 5 Ob 28/14z; 4 Ob 153/23pAnmerkung, So bereits 5 Ob 28/14z; 4 Ob 153/23p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047328

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.