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{'item': ['1Ob611/91', '5Ob501/96', '1Ob40/01s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.10.1991 Geschäftszahl1Ob611/91; 5Ob501/96; 1Ob40/01s NormHGB §117; HGB §127; ZPO §14 Ba; Rechtssatz(Gestaltungsklagen) Klagen auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 117 HGB und der Vertretungsmacht nach § 127 HGB sind von allen "übrigen" Gesellschaftern das heißt von jenen, deren Befugnisse nicht beschränkt werden sollen und die dabei eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO bilden, zu erheben.(Gestaltungsklagen) Klagen auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach Paragraph 117, HGB und der Vertretungsmacht nach Paragraph 127, HGB sind von allen "übrigen" Gesellschaftern das heißt von jenen, deren Befugnisse nicht beschränkt werden sollen und die dabei eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 14, ZPO bilden, zu erheben. EntscheidungstexteTE OGH 1991/10/09 1 Ob 611/91 Veröff: SZ 64/138 = RdW 1992,111 = WBl 1992,127 = GesRZ 1992,203 = ecolex 1992,95 TE OGH 1997/09/23 5 Ob 501/96 Auch; Veröff: SZ 70/186 TE OGH 2001/04/27 1 Ob 40/01s Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz:

  1. Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung.
  2. Am Gestaltungsprozess müssen vielmehr alle übrigen Gesellschafter beteiligt sein. Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft. (T1); Veröff: SZ 74/81 Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz:
  3. Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß Paragraph 117,, Paragraph 127, oder Paragraph 140, Absatz eins, HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung.
  4. Am Gestaltungsprozess müssen vielmehr alle übrigen Gesellschafter beteiligt sein. Jene, die nicht als Mitkläger auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitbeklagte in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen. Sie bilden mit dem Entziehungsbeklagten beziehungsweise Ausschließungsbeklagten - vor dem Hintergrund eines einheitlichen Streitgegenstands - eine notwendige Streitgenossenschaft. (T1); Veröff: SZ 74/81 RechtssatznummerRS0035461

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.