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OGH Rechtssatz RS0040957 (1Ob611/91)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040957 Entscheidungsdatum09.10.1991 Geschäftszahl1Ob611/91; 2Ob50/95; 2Ob117/04a; 1Ob13/15s NormZPO §398 RechtssatzDie unterlassene Antragstellung zur Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 398 ZPO - führt nicht zum Ruhen des Verfahrens, sondern zu einem dem Ruhen ähnlichen faktischen Stillstand des Verfahrens.Die unterlassene Antragstellung zur Fällung eines Versäumungsurteiles nach Paragraph 398, ZPO - führt nicht zum Ruhen des Verfahrens, sondern zu einem dem Ruhen ähnlichen faktischen Stillstand des Verfahrens.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-09 1 Ob 611/91 Veröff: SZ 64/138 = RdW 1992,111 = WBl 1992,127 = GesRZ 1992,203 = ecolex 1992,95 TE OGH 1995-06-29 2 Ob 50/95 TE OGH 2004-07-01 2 Ob 117/04a Auch; Beisatz: Gemäß § 398 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002 tritt ein ruhensähnlicher Zustand ein, wenn der Kläger keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles stellt. Durch einen anderen Antrag kann das Verfahren erst drei Monate nach Eintritt der Säumnis fortgesetzt werden (Abs 2). Dies bedeutet, dass nach Eintritt der Säumnis zwar jederzeit die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt werden kann, andere Verfahrenshandlungen (zB das Schlüssigstellen der Klage) aber erst nach Ablauf von drei Monaten zulässig sind. (T1)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 398, Absatz eins, ZPO in der Fassung ZVN 2002 tritt ein ruhensähnlicher Zustand ein, wenn der Kläger keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles stellt. Durch einen anderen Antrag kann das Verfahren erst drei Monate nach Eintritt der Säumnis fortgesetzt werden (Absatz 2,). Dies bedeutet, dass nach Eintritt der Säumnis zwar jederzeit die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt werden kann, andere Verfahrenshandlungen (zB das Schlüssigstellen der Klage) aber erst nach Ablauf von drei Monaten zulässig sind. (T1) TE OGH 2015-03-03 1 Ob 13/15s Vgl; Beisatz: Hier: Durch die Unterlassung der Antragstellung gemäß § 261 Abs 4 ZPO hervorgerufener Verfahrensstillstand. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Durch die Unterlassung der Antragstellung gemäß Paragraph 261, Absatz 4, ZPO hervorgerufener Verfahrensstillstand. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040957

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