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{'item': ['9ObA198/91', '9ObA53/03i', '9ObA96/07v', '8ObA63/09m', '8ObA64/14s', '9ObA52/17p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052724 Entscheidungsdatum09.10.1991 Geschäftszahl9ObA198/91; 9ObA53/03i; 9ObA96/07v; 8ObA63/09m; 8ObA64/14s; 9ObA52/17p NormBAG §15 Abs1 RechtssatzDem Erfordernis der Schriftlichkeit ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. Mit der bloßen schriftlichen Mitteilung der vorzeitigen Auflösung beispielsweise an die Lehrlingsstelle, den Krankenversicherungsträger oder die Berufsschule ist der geforderten Schriftform nicht genüge getan. Die schriftliche Auflösungserklärung ist an den Vertragspartner des Lehrvertrages zu richten. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-09 9 ObA 198/91 Veröff: Arb 10988 = WBl 1992,95 TE OGH 2003-10-08 9 ObA 53/03i nur: Die schriftliche Auflösungserklärung ist an den Vertragspartner des Lehrvertrages zu richten. (T1); Beisatz: Die Auflösung muss jedenfalls gegenüber dem mündigen minderjährigen Lehrling erklärt werden. (T2); Veröff: SZ 2003/117 TE OGH 2008-02-07 9 ObA 96/07v Auch; Beisatz: In diesem Sinn wies der OGH bereits zu 9 ObA 198/91 darauf hin, dass die vorzeitige Auflösungserklärung des Lehrberechtigten, die dort in Briefform aus dem Grunde des § 15 Abs 3 lit e BAG erfolgte, unterzeichnet werden muss. Da bei einer schlichten SMS keine eigenhändige Unterschrift vorliegt, genügt eine Auflösungserklärung nach § 15 Abs 1 BAG per SMS nicht, um das Lehrverhältnis rechtswirksam aufzulösen. (T3)Auch; Beisatz: In diesem Sinn wies der OGH bereits zu 9 ObA 198/91 darauf hin, dass die vorzeitige Auflösungserklärung des Lehrberechtigten, die dort in Briefform aus dem Grunde des Paragraph 15, Absatz 3, Litera e, BAG erfolgte, unterzeichnet werden muss. Da bei einer schlichten SMS keine eigenhändige Unterschrift vorliegt, genügt eine Auflösungserklärung nach Paragraph 15, Absatz eins, BAG per SMS nicht, um das Lehrverhältnis rechtswirksam aufzulösen. (T3) TE OGH 2010-09-22 8 ObA 63/09m Auch; nur: Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. (T4); Beisatz: Die Erklärung des Lehrlings, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, muss bei sofortiger Unwirksamkeit vom Lehrling unterfertigt werden; bei minderjährigen Lehrlingen bedarf die Erklärung überdies die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Weder aus § 15 BAG noch aus § 152 ABGB kann ein eigenes Recht des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Lehrlings abgeleitet werden, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen. (T5); Veröff: SZ 2010/115Auch; nur: Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. (T4); Beisatz: Die Erklärung des Lehrlings, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, muss bei sofortiger Unwirksamkeit vom Lehrling unterfertigt werden; bei minderjährigen Lehrlingen bedarf die Erklärung überdies die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Weder aus Paragraph 15, BAG noch aus Paragraph 152, ABGB kann ein eigenes Recht des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Lehrlings abgeleitet werden, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen. (T5); Veröff: SZ 2010/115 TE OGH 2014-12-19 8 ObA 64/14s TE OGH 2017-05-24 9 ObA 52/17p Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052724

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.