← Österreich

{'item': '7Ob27/91; 1Ob76/98b; 5Ob51/04t; 4Ob204/08s; 4Ob38/23a; 1Ob214/22k; 6Ob187/24d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026815 Entscheidungsdatum18.02.2025 Geschäftszahl7Ob27/91; 1Ob76/98b; 5Ob51/04t; 4Ob204/08s; 4Ob38/23a; 1Ob214/22k; 6Ob187/24d NormABGB §1304 A ABGB §1304 D ABGB §1313a RechtssatzIm Rahmen des § 1304 ABGB sind alle jene Personen als "Bewahrungsgehilfen" zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausgeübt haben oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Gläubigerobliegenheiten bedient hat. Entsprechend diesem Gedanken hat derjenige, der eine Ware einem Frachtführer übergeben hat dem schädigenden Dritten gegenüber für ein Mitverschulden des Frachtführers einzustehen.Im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB sind alle jene Personen als "Bewahrungsgehilfen" zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausgeübt haben oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Gläubigerobliegenheiten bedient hat. Entsprechend diesem Gedanken hat derjenige, der eine Ware einem Frachtführer übergeben hat dem schädigenden Dritten gegenüber für ein Mitverschulden des Frachtführers einzustehen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-10 7 Ob 27/91 Veröff: VersRdSch 1992,85 = JBl 1992,523 = RdW 1992,176 = VersR 1992,770 = SZ 64/140 TE OGH 1998-09-29 1 Ob 76/98b nur: Im Rahmen des § 1304 ABGB sind alle jene Personen als "Bewahrungsgehilfen" zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausgeübt haben oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Obliegenheiten bedient hat. (T1)nur: Im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB sind alle jene Personen als "Bewahrungsgehilfen" zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausgeübt haben oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Obliegenheiten bedient hat. (T1) TE OGH 2004-09-14 5 Ob 51/04t nur T1 TE OGH 2009-01-20 4 Ob 204/08s Vgl aber; Beisatz: Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen. (T2); Beisatz: Siehe RS

  1. (T3); Veröff: SZ 2009/7Vgl aber; Beisatz: Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB nicht vorliegen. (T2); Beisatz: Siehe RS
  2. (T3); Veröff: SZ 2009/7 TE OGH 2023-04-25 4 Ob 38/23a vgl; Beisatz: Die inzwischen gefestigte jüngere Rechtsprechung folgt für das Ausmaß der Zurechnung der Gleichbehandlungsthese. Sie tritt für eine spiegelbildliche Zurechnung von Gehilfen sowohl auf Seiten des Schädigers als auch auf Seiten des Geschädigten ein: Bei einer vertraglichen Beziehung haften also Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des § 1315 ABGB. (T4)vgl; Beisatz: Die inzwischen gefestigte jüngere Rechtsprechung folgt für das Ausmaß der Zurechnung der Gleichbehandlungsthese. Sie tritt für eine spiegelbildliche Zurechnung von Gehilfen sowohl auf Seiten des Schädigers als auch auf Seiten des Geschädigten ein: Bei einer vertraglichen Beziehung haften also Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des Paragraph 1313 a, ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des Paragraph 1315, ABGB. (T4) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 214/22k vgl; Beisatz: Hier: Die Anlagenbetreiberin hat zwei Personen beauftragt, die durch eine Überprüfung der Anlage den Eintritt von Umweltschäden und damit eine Belastung der Betreiberin mit Sanierungsverpflichtungen verhindern sollten. Mit keiner der beiden Beauftragungen waren Pflichten oder Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin verbunden, die die jeweils andere Seite entlasten sollten. Keine der beiden Personen ist als Bewahrungsgehilfe anzusehen. Bei Kausalität der jeweiligen Unterlassungen haften die Beklagten daher solidarisch, ohne dass wechselweise ein Mitverschulden anzurechnen wäre. (T5) TE OGH 2025-02-18 6 Ob 187/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026815

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.