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{'item': '7Ob29/91; 7Ob25/93; 7Ob240/99s; 7Ob74/00h; 7Ob102/01b; 7Ob79/02x; 7Ob63/02v; 7Ob44/03a; 7Ob72/03v; 7Ob88/08d; 7Ob157/08a; 7Ob256/08k; 7Ob97/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081225 Entscheidungsdatum21.05.2025 Geschäftszahl7Ob29/91; 7Ob25/93; 7Ob240/99s; 7Ob74/00h; 7Ob102/01b; 7Ob79/02x; 7Ob63/02v; 7Ob44/03a; 7Ob72/03v; 7Ob88/08d; 7Ob157/08a; 7Ob256/08k; 7Ob97/09d; 7Ob34/12v; 7Ob109/12y; 7Ob119/15y; 7Ob141/15h; 7Ob12/21x; 7Ob24/25t NormAFIB 1993 Art5 Z3.1 AKHB 1985 §9 Abs2 VersVG §6 Abs3 D RechtssatzUnterdrückt der Versicherte nach einem Unfall ein für die restlose Aufklärung erforderliches Beweismittel, so steht es ihm nicht frei, den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis durch Beweismittel, von denen er annehmen darf, dass sie für ihn sprechen, zu erbringen. Ein wirksamer Gegenbeweis würde voraussetzen, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die seiner gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-10 7 Ob 29/91 Veröff: SZ 64/141 = VersRdSch 1992,92 = VersR 1992,1543 TE OGH 1993-10-13 7 Ob 25/93 Auch; Veröff: VersR 1994,963 = VersRdSch 1994,154 S 214 TE OGH 1999-10-27 7 Ob 240/99s Vgl auch TE OGH 2000-05-29 7 Ob 74/00h TE OGH 2001-09-26 7 Ob 102/01b Auch; Beisatz: Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen, das heißt es sind nur solche Beweismittel geeignet, die den unterdrückten Beweismitteln gleichwertig sind. (T1) TE OGH 2002-07-08 7 Ob 79/02x Vgl auch; Beisatz: Ist dem Versicherungsnehmer eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, so obliegt ihm ein strikt zu führender Kausalitätsgegenbeweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. Hier: Beschädigung von drei parkenden Fahrzeugen ohne Polizeianzeige. (T2) TE OGH 2002-07-08 7 Ob 63/02v Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es geht nicht an, eine für den Versicherer erkennbar relevante Beweissituation zunächst untergehen zu lassen und später, nachdem dem Versicherer keine Möglichkeit einer Widerlegung mehr offen steht, durch nicht mehr objektivierbare Aussagen oder sonstige Beweismittel zu ersetzen. (T3); Beisatz: Hier: Art 12 BW 1/

  1. (T4)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es geht nicht an, eine für den Versicherer erkennbar relevante Beweissituation zunächst untergehen zu lassen und später, nachdem dem Versicherer keine Möglichkeit einer Widerlegung mehr offen steht, durch nicht mehr objektivierbare Aussagen oder sonstige Beweismittel zu ersetzen. (T3); Beisatz: Hier: Artikel 12, BW 1/
  2. (T4) TE OGH 2003-03-19 7 Ob 44/03a Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-03-17 7 Ob 72/03v Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-08-27 7 Ob 88/08d nur: Ein wirksamer Gegenbeweis würde voraussetzen, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die seiner gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat. (T5) TE OGH 2008-10-22 7 Ob 157/08a Auch; Beisatz: Vorlage von Tachografenscheiben durch den Masseverwalter erst im Verfahren. (T6) TE OGH 2009-02-11 7 Ob 256/08k Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2009-09-02 7 Ob 97/09d Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2012-04-19 7 Ob 34/12v Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2012-11-28 7 Ob 109/12y Auch; nur T5; Auch Beis wie T1 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 119/15y Beis wie T4 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 141/15h Auch; Beis wie T1; nur T5 TE OGH 2021-02-24 7 Ob 12/21x nur: Ein wirksamer Gegenbeweis würde voraussetzen, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die seiner gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat. (T7) Beis wie T3 TE OGH 2025-05-21 7 Ob 24/25t vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Unrichtige Schadensmeldung. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081225

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.