RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081225 Entscheidungsdatum21.05.2025 Geschäftszahl7Ob29/91; 7Ob25/93; 7Ob240/99s; 7Ob74/00h; 7Ob102/01b; 7Ob79/02x; 7Ob63/02v; 7Ob44/03a; 7Ob72/03v; 7Ob88/08d; 7Ob157/08a; 7Ob256/08k; 7Ob97/09d; 7Ob34/12v; 7Ob109/12y; 7Ob119/15y; 7Ob141/15h; 7Ob12/21x; 7Ob24/25t NormAFIB 1993 Art5 Z3.1 AKHB 1985 §9 Abs2 VersVG §6 Abs3 D RechtssatzUnterdrückt der Versicherte nach einem Unfall ein für die restlose Aufklärung erforderliches Beweismittel, so steht es ihm nicht frei, den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis durch Beweismittel, von denen er annehmen darf, dass sie für ihn sprechen, zu erbringen. Ein wirksamer Gegenbeweis würde voraussetzen, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die seiner gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-10 7 Ob 29/91 Veröff: SZ 64/141 = VersRdSch 1992,92 = VersR 1992,1543 TE OGH 1993-10-13 7 Ob 25/93 Auch; Veröff: VersR 1994,963 = VersRdSch 1994,154 S 214 TE OGH 1999-10-27 7 Ob 240/99s Vgl auch TE OGH 2000-05-29 7 Ob 74/00h TE OGH 2001-09-26 7 Ob 102/01b Auch; Beisatz: Der Kausalitätsgegenbeweis ist strikt zu führen, das heißt es sind nur solche Beweismittel geeignet, die den unterdrückten Beweismitteln gleichwertig sind. (T1) TE OGH 2002-07-08 7 Ob 79/02x Vgl auch; Beisatz: Ist dem Versicherungsnehmer eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, so obliegt ihm ein strikt zu führender Kausalitätsgegenbeweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. Hier: Beschädigung von drei parkenden Fahrzeugen ohne Polizeianzeige. (T2) TE OGH 2002-07-08 7 Ob 63/02v Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es geht nicht an, eine für den Versicherer erkennbar relevante Beweissituation zunächst untergehen zu lassen und später, nachdem dem Versicherer keine Möglichkeit einer Widerlegung mehr offen steht, durch nicht mehr objektivierbare Aussagen oder sonstige Beweismittel zu ersetzen. (T3); Beisatz: Hier: Art 12 BW 1/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.