← Österreich

{'item': '7Ob606/91; 9ObA220/92; 4Ob152/93; 8ObA175/97m; 6Ob36/00p; 9ObA57/01z; 8ObA164/01b; 8ObA265/01f; 6Ob240/02s; 5Ob269/02y; 9ObA97/03k; 9Ob143/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039337 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl7Ob606/91; 9ObA220/92; 4Ob152/93; 8ObA175/97m; 6Ob36/00p; 9ObA57/01z; 8ObA164/01b; 8ObA265/01f; 6Ob240/02s; 5Ob269/02y; 9ObA97/03k; 9Ob143/03z; 5Ob165/03f; 9Ob145/03v; 9ObA76/04y; 5Ob88/04h; 9ObA101/05a; 5Ob287/05z; 8Ob138/05k; 7Ob272/06k; 1Ob107/07b; 1Ob146/07p; 7Ob25/08i; 8Ob51/10y; 1Ob12/12i; 2Ob75/14i; 4Ob175/14k; 2Ob100/14s; 2Ob212/20w; 8Ob50/23w; 3Ob195/23g; 6Ob17/25f NormZPO §235 RechtssatzNur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, dass die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagter behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagter bezeichnete Person war, ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteibezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-10 7 Ob 606/91 Veröff: RZ 1993/9 S 70 TE OGH 1992-09-30 9 ObA 220/92 TE OGH 1993-11-02 4 Ob 152/93 TE OGH 1997-10-30 8 ObA 175/97m Auch TE OGH 2000-10-05 6 Ob 36/00p Auch; Beisatz: Die Änderung der Parteibezeichnung darf nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird. (T1) Beisatz: Im vorliegenden Fall mag sich zwar der Kläger über die Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück geirrt und deshalb nicht alle vier Eigentümer (Miteigentümer) als Beklagte bezeichnet haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anführung weiterer Personen als Beklagte im Verlauf des Verfahrens unzulässig ist. (T2) TE OGH 2001-03-14 9 ObA 57/01z Auch TE OGH 2001-08-30 8 ObA 164/01b Auch; Beisatz: Eine Klagsänderung liegt selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf. (T3) TE OGH 2002-05-16 8 ObA 265/01f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-11-07 6 Ob 240/02s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-12-03 5 Ob 269/02y Ähnlich; Beisatz: Selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes in das Verfahren liegt keine unzulässige Parteiänderung vor, wenn sich aus den anspruchsbegründeten Tatsachenbehauptungen für den Prozessgegner eindeutig ergibt, wer ihm gegenübersteht. (T4); Beisatz: Hier: Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einzelne Wohnungseigentümer. (T5) TE OGH 2003-08-27 9 ObA 97/03k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2003-12-03 9 Ob 143/03z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-12-09 5 Ob 165/03f Ähnlich; Beis wie T5 TE OGH 2004-02-11 9 Ob 145/03v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-09-29 9 ObA 76/04y Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Berichtigung der Parteienbezeichnung von der Landeskrankenanstalt Klagenfurt auf das Land Kärnten. (T6) TE OGH 2004-10-29 5 Ob 88/04h Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2005-06-29 9 ObA 101/05a Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2005-12-20 5 Ob 287/05z Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2006-09-21 8 Ob 138/05k Beis wie T1; Beisatz: Hier: Berichtigung bei behaupteter Solidarhaftung unzulässig, weil kumulativer Schuldbeitritt notariellrechtliche Frage. (T7) TE OGH 2007-01-31 7 Ob 272/06k Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf die „Eigentümergemeinschaft". (T8) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 107/07b Beisatz: Hier: Richtigstellung in Kunstfehlerprozess auf 100%ige Tochtergesellschaft, die unbestritten die Krankenhausträgerin ist. (T9) TE OGH 2007-08-14 1 Ob 146/07p Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2008-03-12 7 Ob 25/08i Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Änderung von einer nicht protokollierten Einzelfirma auf den Eigentümer des Unternehmens. (T10) TE OGH 2011-05-25 8 Ob 51/10y Auch TE OGH 2012-03-23 1 Ob 12/12i Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen teilrechtsfähiger Universität und Bund. (T11) TE OGH 2014-05-22 2 Ob 75/14i Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klage gegen Halter des am Unfall beteiligten LKW gerichtet; dies ist nicht der in Anspruch genommene (einzige) Geschäftsführer, sondern die gleichnamige GmbH. (T12) TE OGH 2014-10-21 4 Ob 175/14k Auch TE OGH 2014-10-23 2 Ob 100/14s Vgl; Beisatz: Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären. (T13) TE OGH 2021-05-26 2 Ob 212/20w Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T14) TE OGH 2023-06-27 8 Ob 50/23w vgl TE OGH 2024-01-31 3 Ob 195/23g vgl; Beisatz: Hier: Keine Berichtigung der Parteibezeichnung bei Gesamtrechtsnachfolge nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, weil § 9 EO einschlägig ist. (T15)vgl; Beisatz: Hier: Keine Berichtigung der Parteibezeichnung bei Gesamtrechtsnachfolge nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, weil Paragraph 9, EO einschlägig ist. (T15) TE OGH 2025-06-04 6 Ob 17/25f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039337

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.