RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020939 Entscheidungsdatum10.10.1991 Geschäftszahl7Ob607/91; 5Ob43/93; 5Ob18/93; 2Ob577/93; 7Ob303/06v; 1Ob208/08g; 7Ob104/18x; 5Ob225/22g NormABGB §1118 A1; MRG §33 RechtssatzSolange der Mieter im Anwendungsbereich des § 33 MRG die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB entkräften kann, herrscht kraft Gesetzes ein Schwebezustand, während dessen sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf (MietSlg 35391). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob dem Mieter letztlich die Entkräftung der Auflösungserklärung gelingt oder nicht und wird nicht rückwirkend dadurch beseitigt, dass der Mieter im Prozess unterliegt.Solange der Mieter im Anwendungsbereich des Paragraph 33, MRG die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung gemäß Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB entkräften kann, herrscht kraft Gesetzes ein Schwebezustand, während dessen sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf (MietSlg 35391). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob dem Mieter letztlich die Entkräftung der Auflösungserklärung gelingt oder nicht und wird nicht rückwirkend dadurch beseitigt, dass der Mieter im Prozess unterliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-10 7 Ob 607/91 Veröff: WoBl 1993,29 TE OGH 1993-05-25 5 Ob 43/93 Beisatz: Eine anhängige Räumungsklage rechtfertigt daher weder die Abweisung eines auf §§ 3,6 MRG gestützten Sachantrages noch die - auch aus anderen Erwägungen unzulässige - Unterbrechung eines Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T1)Beisatz: Eine anhängige Räumungsklage rechtfertigt daher weder die Abweisung eines auf Paragraphen 3,,6 MRG gestützten Sachantrages noch die - auch aus anderen Erwägungen unzulässige - Unterbrechung eines Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG. (T1) TE OGH 1993-03-09 5 Ob 18/93 nur: Solange der Mieter im Anwendungsbereich des § 33 MRG die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB entkräften kann, herrscht kraft Gesetzes ein Schwebezustand, während dessen sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf (MietSlg 35391). (T2) nur: Solange der Mieter im Anwendungsbereich des Paragraph 33, MRG die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung gemäß Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB entkräften kann, herrscht kraft Gesetzes ein Schwebezustand, während dessen sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf (MietSlg 35391). (T2) Veröff: ImmZ 1993,242 TE OGH 1993-09-30 2 Ob 577/93 nur T2 TE OGH 2007-01-31 7 Ob 303/06v nur T2 TE OGH 2008-11-25 1 Ob 208/08g Auch; nur T2 TE OGH 2018-11-21 7 Ob 104/18x Vgl TE OGH 2023-01-31 5 Ob 225/22g Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020939
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.