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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056396 Entscheidungsdatum14.10.1991 GeschäftszahlBkd36/88; 14Bkd12/97; 2Bkd1/03; 4Bkd1/04; 12Bkd3/05; 14Bkd1/05; 6Bkd2/05; 10Bkd1/05; 10Bkd6/05; 11Bkd4/08; 15Bkd2/10; 22Os2/14f; 21Ds3/21h; 20Ds5/22y NormDSt 1990 §1 Abs1 J; RAO §10 Abs2; MRK Art8 II1 RechtssatzDer Rechtsanwalt ist gemäß § 10 Abs 2 RAO verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren; verletzt er diese Verpflichtung dadurch, dass er durch sein Verhalten außerhalb seines Berufes, demnach auch in seinem Privatleben (vergleiche die Vorbemerkungen der Standesrichtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes), Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt, so begeht er unbeschadet, ob er wegen dieses Verhaltens (auch) strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist beziehungsweise gezogen werden kann, ein Disziplinarvergehen.Der Rechtsanwalt ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, RAO verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren; verletzt er diese Verpflichtung dadurch, dass er durch sein Verhalten außerhalb seines Berufes, demnach auch in seinem Privatleben (vergleiche die Vorbemerkungen der Standesrichtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes), Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt, so begeht er unbeschadet, ob er wegen dieses Verhaltens (auch) strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist beziehungsweise gezogen werden kann, ein Disziplinarvergehen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-14 Bkd 36/88 TE OGH 1997-11-17 14 Bkd 12/97 Vgl auch; Beisatz: Hier: Austragung eines Konfliktes durch Tätlichkeiten in der Öffentlichkeit. (T1) TE OGH 2003-03-24 2 Bkd 1/03 Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist auch in seinem Privatleben verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren. (T2) TE OGH 2004-08-23 4 Bkd 1/04 Auch; Beisatz: Durch die wegen eines standeswidrigen Verhaltens im Privatleben verhängte Disziplinarstrafe wird Artikel 8 MRK nicht verletzt. (T3) TE OGH 2005-06-20 12 Bkd 3/05 Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt unterliegt auch in der Ausübung nicht rein anwaltlicher Tätigkeit den Standesvorschriften. (T4) TE OGH 2005-09-26 14 Bkd 1/05 Auch TE OGH 2006-02-13 6 Bkd 2/05 Auch TE OGH 2006-01-23 10 Bkd 1/05 Auch TE OGH 2006-01-23 10 Bkd 6/05 Auch TE OGH 2009-02-09 11 Bkd 4/08 Auch; Beisatz: Hier: Anschreien des Vorsitzenden in der Gerichtsverhandlung (Inhalt waren unrichtige Vorwürfe gegen den Vorsitzenden und Beleidigungen), Zuknallen der Türe des Verhandlungssaales, mehrmaliges Unterbrechen des Vorsitzenden durch Zwischenrufe während der Urteilsbegründung durch den Disziplinarbeschuldigten. Die oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erachtete im vorliegenden Fall die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung für überschritten und verurteilte den Disziplinarbeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 1 DSt. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Anschreien des Vorsitzenden in der Gerichtsverhandlung (Inhalt waren unrichtige Vorwürfe gegen den Vorsitzenden und Beleidigungen), Zuknallen der Türe des Verhandlungssaales, mehrmaliges Unterbrechen des Vorsitzenden durch Zwischenrufe während der Urteilsbegründung durch den Disziplinarbeschuldigten. Die oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erachtete im vorliegenden Fall die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung für überschritten und verurteilte den Disziplinarbeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen Paragraph eins, DSt. (T5) TE OGH 2010-11-22 15 Bkd 2/10 Auch; Beisatz: Hier: Obszöne Bemerkungen des Disziplinarbeschuldigten in einer Besprechung mit einem Kanzleipartner und dessen Mandanten verstoßen gegen Ehre und Ansehen des Standes. (T6) TE OGH 2014-11-11 22 Os 2/14f Vgl auch TE OGH 2021-12-15 21 Ds 3/21h Vgl TE OGH 2022-11-29 20 Ds 5/22y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056396

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.