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{'item': '14Os106/91 (14Os107/91); 13Os165/08a (13Os188/08h); 12Os119/08d; 15Os48/09m (15Os49/09h; 15Os82/09m); 12Os6/09p; 12Os20/09x; 11Os43/16g; 14O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101250 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl14Os106/91 (14Os107/91); 13Os165/08a (13Os188/08h); 12Os119/08d; 15Os48/09m (15Os49/09h; 15Os82/09m); 12Os6/09p; 12Os20/09x; 11Os43/16g; 14Os135/19p (14Os4/20z); 13Os66/20k (13Os77/20b); 15Os8/25b (15Os57/25h) NormStPO §364 RechtssatzGemäß § 364 Abs 2 StPO hat über die Wiedereinsetzung jenes Gericht zu entscheiden, das zur Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel selbst berufen ist. Über eine Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes hat aber der Oberste Gerichtshof nur dann abzusprechen, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat und nicht nach § 285i StPO vorzugehen ist (§ 296 Abs 1 StPO). Sonst entscheidet über ein solches Rechtsmittel der Gerichtshof zweiter Instanz (§§ 15, 280, 294 f StPO). Wurde die Nichtigkeitsbeschwerde vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zurückgezogen, so fehlt es von vornherein an dem einzigen gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über eine Berufung, wobei es keinen Unterschied macht, dass hier gleichzeitig mit der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (§ 283 Abs 1 StPO) auch eine im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene und daher an sich unzulässige Berufung "wegen Schuld" ausgeführt worden ist.Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, StPO hat über die Wiedereinsetzung jenes Gericht zu entscheiden, das zur Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel selbst berufen ist. Über eine Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes hat aber der Oberste Gerichtshof nur dann abzusprechen, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat und nicht nach Paragraph 285 i, StPO vorzugehen ist (Paragraph 296, Absatz eins, StPO). Sonst entscheidet über ein solches Rechtsmittel der Gerichtshof zweiter Instanz (Paragraphen 15, 280, 294, f StPO). Wurde die Nichtigkeitsbeschwerde vor Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zurückgezogen, so fehlt es von vornherein an dem einzigen gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über eine Berufung, wobei es keinen Unterschied macht, dass hier gleichzeitig mit der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) auch eine im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene und daher an sich unzulässige Berufung "wegen Schuld" ausgeführt worden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-15 14 Os 106/91 TE OGH 2009-01-22 13 Os 165/08a Auch; Beisatz: Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber zu, weil § 364 Abs 2 Z 3 StPO an die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (WK-StPO § 285a Rz 2). Eine allfällige, unter Verletzung des § 364 Abs 2 StPO erfolgte Stattgebung der Wiedereinsetzung durch das Erstgericht ist unbeachtlich (WK-StPO § 364 Rz 56). (T1)Auch; Beisatz: Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber zu, weil Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 3, StPO an die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (WK-StPO Paragraph 285 a, Rz 2). Eine allfällige, unter Verletzung des Paragraph 364, Absatz 2, StPO erfolgte Stattgebung der Wiedereinsetzung durch das Erstgericht ist unbeachtlich (WK-StPO Paragraph 364, Rz 56). (T1) TE OGH 2008-10-23 12 Os 119/08d Vgl; nur: Gemäß § 364 Abs 2 StPO hat über die Wiedereinsetzung jenes Gericht zu entscheiden, das zur Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel selbst berufen ist. (T2); Beisatz: Soweit ein Antrag nach § 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist versäumt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss der §§ 89 Abs 6, 295 Abs 3, 479,489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. (T3); Beisatz: Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs 1 StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. (T4); Beisatz: Für derartige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergibt sich die Unanfechtbarkeit schon aus Art 92 Abs 1 B-VG. (T5)Vgl; nur: Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, StPO hat über die Wiedereinsetzung jenes Gericht zu entscheiden, das zur Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel selbst berufen ist. (T2); Beisatz: Soweit ein Antrag nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist versäumt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss der Paragraphen 89, Absatz 6, 295, Absatz 3, 479,,489 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479,) StPO. (T3); Beisatz: Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. (T4); Beisatz: Für derartige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergibt sich die Unanfechtbarkeit schon aus Artikel 92, Absatz eins, B-VG. (T5) TE OGH 2009-06-24 15 Os 48/09m Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2009-02-19 12 Os 6/09p Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2009-03-26 12 Os 20/09x Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2016-05-10 11 Os 43/16g Auch TE OGH 2020-02-25 14 Os 135/19p Vgl TE OGH 2020-10-14 13 Os 66/20k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2025-06-04 15 Os 8/25b vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101250

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.