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{'item': '8Ob620/91; 6Ob542/93; 10Ob503/93; 5Ob1524/94; 10Ob2350/96b; 2Ob197/97b; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 8Ob103/01g; 9Ob30/03g; 7Ob15/04p; 2Ob284/04k;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026772 Entscheidungsdatum21.01.2026 Geschäftszahl8Ob620/91; 6Ob542/93; 10Ob503/93; 5Ob1524/94; 10Ob2350/96b; 2Ob197/97b; 8Ob33/01p; 7Ob233/00s; 8Ob103/01g; 9Ob30/03g; 7Ob15/04p; 2Ob284/04k; 7Ob129/06f; 9Ob76/06a; 8Ob151/06y; 8Ob140/06f; 7Ob50/07i; 7Ob21/07z; 4Ob87/08k; 5Ob16/09b; 6Ob122/07w; 7Ob54/09f; 8Ob113/09i; 4Ob212/09v; 4Ob203/09w; 8Ob115/09h; 7Ob64/11d; 1Ob202/11d; 7Ob228/11x; 1Ob14/12h; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 3Ob94/14s; 4Ob1/15y; 3Ob22/15d; 10Ob40/15b; 1Ob138/16z; 9Ob89/16b; 6Ob120/18t; 10Ob51/18z; 5Ob28/21k; 10Ob28/25b; 7Ob212/25i NormABGB §1299 B ÄsthOpG §5 RechtssatzDie Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-18 8 Ob 620/91 TE OGH 1993-04-28 6 Ob 542/93 TE OGH 1993-09-07 10 Ob 503/93 nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. (T1) Beisatz: Die Aufklärungspflicht nimmt mit dem Maße zu, in dem die unbedingte und lebensnotwendige Indikation des beabsichtigten Eingriffes abnimmt. (T2) Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki) TE OGH 1994-04-12 5 Ob 1524/94 nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Impfung; jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (so schon 6 Ob 1504/94 und 7 Ob 1504/94). (T3) TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2350/96b Beis wie T2; Veröff: SZ 69/199 TE OGH 1997-07-10 2 Ob 197/97b nur T1 TE OGH 2001-03-08 8 Ob 33/01p TE OGH 2001-02-28 7 Ob 233/00s nur T1 TE OGH 2001-05-10 8 Ob 103/01g nur T1; Beisatz: Dann ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen. (T4) Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T5) TE OGH 2003-08-27 9 Ob 30/03g nur T1 TE OGH 2004-02-13 7 Ob 15/04p nur: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. (T6) TE OGH 2006-03-16 2 Ob 284/04k Beisatz: Es versteht sich keineswegs von selbst, dass die Aufklärung über die mögliche Todesfolge eine Aufklärung über mögliche schwerste Behinderungen ersetzt. (T7) TE OGH 2006-06-21 7 Ob 129/06f TE OGH 2006-09-27 9 Ob 76/06a nur T1 TE OGH 2006-12-18 8 Ob 151/06y Auch; Beisatz: Hier: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht dadurch, dass der Arzt vor einer Prostataoperation im Aufklärungsgespräch nicht nur auf das wesentliche Risiko der Verletzung des Schließmuskels nicht hinwies, sondern den Eindruck der völligen Ungefährlichkeit des Eingriffes erweckte, obwohl eine absolute Dringlichkeit der Operation nicht bestand. (T8) TE OGH 2007-02-22 8 Ob 140/06f nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärung über die Folgen einer Sterilisation. (T9) TE OGH 2007-03-28 7 Ob 50/07i nur T1; Beisatz: Umgekehrt braucht die Aufklärung umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist. (T10) Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T11) TE OGH 2007-03-28 7 Ob 21/07z Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T12) TE OGH 2008-06-10 4 Ob 87/08k Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hornhautperforation bei Einmonatsdauerlinsen für 13-monatiges Kind. (T13) Veröff: SZ 2008/82 TE OGH 2009-02-10 5 Ob 16/09b Beis wie T4; Beisatz: Hier: Entfernung eines Ganglions, wodurch eine beginnende Arthrose aktiviert wurde. (T14) TE OGH 2009-02-27 6 Ob 122/07w Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T15) TE OGH 2009-03-30 7 Ob 54/09f TE OGH 2009-09-29 8 Ob 113/09i Auch; nur T1; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T16)Auch; nur T1; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T16) TE OGH 2010-01-19 4 Ob 212/09v Auch TE OGH 2010-02-23 4 Ob 203/09w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-03-23 8 Ob 115/09h Auch; nur T1 TE OGH 2011-04-27 7 Ob 64/11d TE OGH 2011-10-13 1 Ob 202/11d Auch TE OGH 2012-01-25 7 Ob 228/11x Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T17) TE OGH 2012-03-01 1 Ob 14/12h nur T1; Beis wie T3 nur: Aufklärungspflicht bei Impfung. (T18) TE OGH 2012-12-17 9 Ob 52/12f Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T19) TE OGH 2012-11-29 2 Ob 43/12f Beis wie T16 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 94/14s Auch; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T20) TE OGH 2015-01-20 4 Ob 1/15y Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T21) TE OGH 2015-03-18 3 Ob 22/15d Auch TE OGH 2015-06-30 10 Ob 40/15b nur T6 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 138/16z Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T22) TE OGH 2017-01-26 9 Ob 89/16b Auch; nur T1; Beis wie T10; Beisatz: Bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. (T23) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 120/18t Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur verschärften Aufklärungs­pflicht bei kosmetischen Operationen sind auch nach Inkrafttreten des ÄsthOpG weiterhin beachtlich. Die Aufklärungspflichten sind umso strenger, je weniger der Eingriff dringlich er­scheint bzw je höher die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Nebenwirkungen oder Komplikationen ist. (T24) TE OGH 2018-09-13 10 Ob 51/18z Vgl auch; Beis wie T23 TE OGH 2021-05-27 5 Ob 28/21k TE OGH 2025-07-10 10 Ob 28/25b Beisatz wie T24 nur: Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht des vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist bzw je höher die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Komplikationen ist. (T25) TE OGH 2026-01-21 7 Ob 212/25i Beisatz wie T24; Beisatz wie T25 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026772

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.