← Österreich

{'item': ['4Ob546/91', '6Ob563/94', '6Ob76/00w', '7Ob65/01m', '8Ob260/02x', '6Ob187/02x']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.10.1991 Geschäftszahl4Ob546/91; 6Ob563/94; 6Ob76/00w; 7Ob65/01m; 8Ob260/02x; 6Ob187/02x NormZPO §502 Abs1; GmbHG §10; RechtssatzEs ist zwar unerheblich, ob die Gesellschafter die bar zu leistende Stammeinlage nach § 10 Abs 1 GmbHG aus eigenen oder fremden Mitteln machen; auch wenn sie sich die Mittel für die Einzahlung auf Kredit beschaffen, steht die Einlage grundsätzlich zur freien Verfügung der Gesellschaft. Anders ist es aber dann, wenn es sich um eine bloße Scheineinlage handelt oder wenn die Gesellschaft selbst für diesen Betrag haftet, weil ihr dann die Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung steht.Es ist zwar unerheblich, ob die Gesellschafter die bar zu leistende Stammeinlage nach Paragraph 10, Absatz eins, GmbHG aus eigenen oder fremden Mitteln machen; auch wenn sie sich die Mittel für die Einzahlung auf Kredit beschaffen, steht die Einlage grundsätzlich zur freien Verfügung der Gesellschaft. Anders ist es aber dann, wenn es sich um eine bloße Scheineinlage handelt oder wenn die Gesellschaft selbst für diesen Betrag haftet, weil ihr dann die Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung steht. EntscheidungstexteTE OGH 1991/10/22 4 Ob 546/91 Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f TE OGH 1994/04/28 6 Ob 563/94 TE OGH 2000/12/14 6 Ob 76/00w Beisatz: Auch wenn das Geld wieder an den Gesellschafter zurückfließen soll, steht die Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung. Eine bloß vorläufige Verfügbarkeit bedeutet keine "freie" Verfügbarkeit im Sinne des Gesetzes. (T1); Beisatz: Geboten ist eine wirtschaftliche Sicht der Dinge. (T2); Beisatz: Die Erfüllung des bloß auf eine logische Sekunde (Einlangen beim Firmenbuchgericht) abgestellten Erfordernisses der inhaltlichen Richtigkeit einer Erklärung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG mag zwar die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ausschließen; nicht vermeidbar ist dagegen die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer für jedes dem Schutzzweck des § 10 Abs 3 GmbHG widersprechende Verhalten, wäre es doch sonst ein Leichtes, Gesellschaften ohne jeden für deren Gläubiger realistisch verfügbaren Haftungsfonds zu gründen. (T3) Beisatz: Auch wenn das Geld wieder an den Gesellschafter zurückfließen soll, steht die Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung. Eine bloß vorläufige Verfügbarkeit bedeutet keine "freie" Verfügbarkeit im Sinne des Gesetzes. (T1); Beisatz: Geboten ist eine wirtschaftliche Sicht der Dinge. (T2); Beisatz: Die Erfüllung des bloß auf eine logische Sekunde (Einlangen beim Firmenbuchgericht) abgestellten Erfordernisses der inhaltlichen Richtigkeit einer Erklärung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG mag zwar die Strafbarkeit nach Paragraph 122, Ziffer eins, GmbHG ausschließen; nicht vermeidbar ist dagegen die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer für jedes dem Schutzzweck des Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG widersprechende Verhalten, wäre es doch sonst ein Leichtes, Gesellschaften ohne jeden für deren Gläubiger realistisch verfügbaren Haftungsfonds zu gründen. (T3) TE OGH 2002/04/17 7 Ob 65/01m Beis wie T1 nur: Auch wenn das Geld wieder an den Gesellschafter zurückfließen soll, steht die Stammeinlage nicht als vollwertiges Betriebskapital zur Verfügung. (T4) TE OGH 2003/02/13 8 Ob 260/02x Auch; Beisatz: Die Mindestbareinzahlung kann auch von einem Dritten oder einem Mitgesellschafter geleistet werden. Inwieweit in so einem Fall von einer schlüssigen Widmung auszugehen ist - zur Ermöglichung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch, weil klar war, dass der Mitgesellschafter nicht leistet- kann nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall überprüft werden und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 §502 Rz 3 mwN). (T5) Auch; Beisatz: Die Mindestbareinzahlung kann auch von einem Dritten oder einem Mitgesellschafter geleistet werden. Inwieweit in so einem Fall von einer schlüssigen Widmung auszugehen ist - zur Ermöglichung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch, weil klar war, dass der Mitgesellschafter nicht leistet- kann nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall überprüft werden und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 §502 Rz 3 mwN). (T5) TE OGH 2003/04/24 6 Ob 187/02x Vgl RechtssatznummerRS0059399

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.