RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.10.1991 Geschäftszahl4Ob546/91; 8Ob629/93; 3Ob323/97i; 4Ob284/99i; 2Ob144/00s; 6Ob76/00w; 7Ob65/01m; 6Ob294/03h NormAktG §29 Abs1; AktG §155 Abs2; GmbHG §10 Abs3; RechtssatzZweck des § 10 Abs 3 GmbHG ist es, die zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehenden Stammeinlagen als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern: Die künftigen Gesellschaftsgläubiger sollen mit einem Zugriff auf das Eigenkapital der Gesellschaft rechnen können, ohne dabei mit Forderungen von Gläubigern konkurrieren zu müssen, die durch Kreditieren des Stammkapitals selbst entstanden sind.Zweck des Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG ist es, die zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehenden Stammeinlagen als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern: Die künftigen Gesellschaftsgläubiger sollen mit einem Zugriff auf das Eigenkapital der Gesellschaft rechnen können, ohne dabei mit Forderungen von Gläubigern konkurrieren zu müssen, die durch Kreditieren des Stammkapitals selbst entstanden sind. EntscheidungstexteTE OGH 1991/10/22 4 Ob 546/91 Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f TE OGH 1994/07/14 8 Ob 629/93 TE OGH 1998/01/14 3 Ob 323/97i TE OGH 1999/11/23 4 Ob 284/99i TE OGH 2000/05/26 2 Ob 144/00s TE OGH 2000/12/14 6 Ob 76/00w Beisatz: Insbesondere im Fall eines beschränkten Haftungszugriffes sind stets die Gläubigerinteressen zu wahren; daher muss die reale Aufbringung des Stammkapitals umfassend und zwingend gesichert sein (so bereits 6 Ob 563/94). (T1); Beisatz: Die Erfüllung des bloß auf eine logische Sekunde (Einlangen beim Firmenbuchgericht) abgestellten Erfordernisses der inhaltlichen Richtigkeit einer Erklärung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG mag zwar die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ausschließen; nicht vermeidbar ist dagegen die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer für jedes dem Schutzzweck des § 10 Abs 3 GmbHG widersprechende Verhalten, wäre es doch sonst ein Leichtes, Gesellschaften ohne jeden für deren Gläubiger realistisch verfügbaren Haftungsfonds zu gründen. (T2) Beisatz: Insbesondere im Fall eines beschränkten Haftungszugriffes sind stets die Gläubigerinteressen zu wahren; daher muss die reale Aufbringung des Stammkapitals umfassend und zwingend gesichert sein (so bereits 6 Ob 563/94). (T1); Beisatz: Die Erfüllung des bloß auf eine logische Sekunde (Einlangen beim Firmenbuchgericht) abgestellten Erfordernisses der inhaltlichen Richtigkeit einer Erklärung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG mag zwar die Strafbarkeit nach Paragraph 122, Ziffer eins, GmbHG ausschließen; nicht vermeidbar ist dagegen die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer für jedes dem Schutzzweck des Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG widersprechende Verhalten, wäre es doch sonst ein Leichtes, Gesellschaften ohne jeden für deren Gläubiger realistisch verfügbaren Haftungsfonds zu gründen. (T2) TE OGH 2002/04/17 7 Ob 65/01m TE OGH 2004/02/19 6 Ob 294/03h RechtssatznummerRS0059497
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.