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{'item': ['5Ob104/91', '5Ob5/95', '5Ob83/95', '5Ob188/97a', '5Ob52/01k', '5Ob29/08p', '5Ob200/12s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082987 Entscheidungsdatum22.10.1991 Geschäftszahl5Ob104/91; 5Ob5/95; 5Ob83/95; 5Ob188/97a; 5Ob52/01k; 5Ob29/08p; 5Ob200/12s NormWEG 1975 §1 Abs3; WEG 1975 §3; WEG 2002 §2 Abs4; WEG 2002 §3 Abs3 RechtssatzSelbständige Räumlichkeiten (§ 1 Abs 1 erster Satz WEG) sind im Zweifel nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 1 Abs 3 WEG zu qualifizieren, sondern nur dann, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine entsprechende Widmung erfolgte. Selbständige Räumlichkeiten, die kraft Widmung der Nutzung sämtlicher Miteigentümer dienen sollen, werden als sogenannte allgemeine Teile der Liegenschaft von der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nicht erfasst.Selbständige Räumlichkeiten (Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz WEG) sind im Zweifel nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft nach Paragraph eins, Absatz 3, WEG zu qualifizieren, sondern nur dann, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine entsprechende Widmung erfolgte. Selbständige Räumlichkeiten, die kraft Widmung der Nutzung sämtlicher Miteigentümer dienen sollen, werden als sogenannte allgemeine Teile der Liegenschaft von der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nicht erfasst. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-22 5 Ob 104/91 Veröff: SZ 64/146 = WoBl 1993,17 (Call) TE OGH 1995-01-13 5 Ob 5/95 Auch TE OGH 1995-06-07 5 Ob 83/95 Vgl auch TE OGH 1997-09-02 5 Ob 188/97a Vgl auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 83/95 (T1) TE OGH 2001-03-13 5 Ob 52/01k Vgl auch; nur: Selbständige Räumlichkeiten (§ 1 Abs 1 erster Satz WEG) sind im Zweifel nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 1 Abs 3 WEG zu qualifizieren, sondern nur dann, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine entsprechende Widmung erfolgte. (T2); Beisatz: Neben der rechtsgeschäftlichen Zweckbestimmung, die Teile der gemeinsamen Liegenschaft einer ausschließlichen Benützung durch einen Wohnungseigentümer entzieht (etwa eine Benützungsregelung), genügt auch eine tatsächliche. (T3)Vgl auch; nur: Selbständige Räumlichkeiten (Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz WEG) sind im Zweifel nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft nach Paragraph eins, Absatz 3, WEG zu qualifizieren, sondern nur dann, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine entsprechende Widmung erfolgte. (T2); Beisatz: Neben der rechtsgeschäftlichen Zweckbestimmung, die Teile der gemeinsamen Liegenschaft einer ausschließlichen Benützung durch einen Wohnungseigentümer entzieht (etwa eine Benützungsregelung), genügt auch eine tatsächliche. (T3) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 29/08p Auch; Beisatz: An allgemeinen Teilen kann Wohnungseigentum nicht begründet werden (§ 3 Abs 3 WEG 2002); allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T4)Auch; Beisatz: An allgemeinen Teilen kann Wohnungseigentum nicht begründet werden (Paragraph 3, Absatz 3, WEG 2002); allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T4) TE OGH 2012-11-20 5 Ob 200/12s Vgl; Beis ähnlich wie T4 nur: Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.