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5Ob114/91

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.10.1991 Geschäftszahl5Ob114/91 NormABGB §509;

RechtssatzDas bücherliche Recht des Fruchtgenußübernehmers bezieht sich nicht wie das des primär Fruchtgenußberechtigten auf die Liegenschaft, sondern auf den Fruchtgenuß, geht also nach der Regel des § 525 ABGB ( Vgl §§ 467, 1112 ABGB ) grundsätzlich unter, wenn der Fruchtgenuß erlischt.Das bücherliche Recht des Fruchtgenußübernehmers bezieht sich nicht wie das des primär Fruchtgenußberechtigten auf die Liegenschaft, sondern auf den Fruchtgenuß, geht also nach der Regel des Paragraph 525, ABGB ( Vgl Paragraphen 467, 1112, ABGB ) grundsätzlich unter, wenn der Fruchtgenuß erlischt.

EntscheidungstexteTE OGH 1991/10/22 5 Ob 114/91 NZ 1992,155 ( Hofmeister, 159 ) RechtssatznummerRS0011836

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.