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{'item': '5Ob539/91; 8Ob547/92 (8Ob548/92); 10Ob2422/96s; 7Ob378/98h; 7Ob142/00h; 1Ob58/01p; 1Ob130/02b; 4Ob93/09v; 3Ob34/11p; 7Ob91/12a; 7Ob164/14i;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038819 Entscheidungsdatum19.02.2025 Geschäftszahl5Ob539/91; 8Ob547/92 (8Ob548/92); 10Ob2422/96s; 7Ob378/98h; 7Ob142/00h; 1Ob58/01p; 1Ob130/02b; 4Ob93/09v; 3Ob34/11p; 7Ob91/12a; 7Ob164/14i; 9ObA21/15a; 7Ob61/16w; 9ObA130/16g; 9ObA83/18y; 5Ob21/20d; 7Ob14/25x NormZPO §228 A2 ZPO §228 B3dd RechtssatzDie Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist nicht generell ausgeschlossen. Ein solches Begehren ist jedoch nur zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers (§ 236 ZPO) oder des Beklagten (§ 259 Abs 2 ZPO) unmittelbar berührt.Die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist nicht generell ausgeschlossen. Ein solches Begehren ist jedoch nur zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers (Paragraph 236, ZPO) oder des Beklagten (Paragraph 259, Absatz 2, ZPO) unmittelbar berührt. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-22 5 Ob 539/91 TE OGH 1993-12-16 8 Ob 547/92 Auch; Beisatz: Hier: Ist eine besondere, die Rechtssphäre der Klägerinnen in anderer Weise als die der anderen betroffenen Gesellschafter unmittelbar berührende Äußerung von Rechtswirkungen der vom Feststellungsbegehren erfaßten Geschäftsanteilsabtretung nicht gegeben. (T1) Veröff: SZ 66/175 TE OGH 1997-05-22 10 Ob 2422/96s Vgl aber; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Vertrages zwischen einem Dritten und dem Beklagten wegen Irreführung, Zwang oder List. (T2) TE OGH 1999-09-01 7 Ob 378/98h Beisatz: Das Feststellungsinteresse fehlt mangels Rechtskrafterstreckung des beantragten Urteils (auf Feststellung der Reglementwidrigkeit der Punktevergabe sowie einer bestimmten Plazierung in einem sportlichen Bewerb auf die weiteren - nicht in den Prozeß als Parteien einbezogenen - betroffenen Rennteilnehmer. (T3) TE OGH 2000-12-20 7 Ob 142/00h Auch TE OGH 2001-08-07 1 Ob 58/01p TE OGH 2002-06-11 1 Ob 130/02b TE OGH 2009-09-08 4 Ob 93/09v Vgl TE OGH 2011-02-23 3 Ob 34/11p Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2012-07-04 7 Ob 91/12a Beisatz: Hier: Der vormalige Liegenschaftseigentümer klagte auf Feststellung einer Servitut zugunsten der Liegenschaft, die nun im Eigentum eines Dritten steht: rechtliches Interesse verneint. (T4) TE OGH 2014-12-10 7 Ob 164/14i TE OGH 2015-03-20 9 ObA 21/15a Beisatz: Hier: Jedenfalls solange der aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter Begünstigte noch keinen (eigenen) Anspruch aus der Vereinbarung erworben hat, ist der Vertragspartner für die Feststellungsklage klagslegitimiert. (T5) TE OGH 2016-05-25 7 Ob 61/16w TE OGH 2017-01-26 9 ObA 130/16g TE OGH 2018-09-27 9 ObA 83/18y Auch TE OGH 2020-05-27 5 Ob 21/20d Beisatz: Hier verneint; Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers bloß gegen den (vermeintlichen) Verwalter. (T6) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 14/25x vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038819

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