OGH Rechtssatz RS0042968 (3Ob109/91 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042968 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl3Ob109/91; 3Ob89/92; 3Ob183/94; 3Ob216/00m; 3Ob291/01t; 3Ob262/01b; 3Ob290/02x; 3Ob33/03d; 3Ob46/05v; 3Ob181/05x; 3Ob138/08b; 3Ob164/12g; 3Ob6/13y; 3Ob149/13b; 3Ob31/25t NormZPO §502 K ZPO §502 L RechtssatzEine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt auch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist.Eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN liegt auch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-23 3 Ob 109/91 TE OGH 1992-12-16 3 Ob 89/92 Ähnlich; Beisatz: Exszindierungsklage, deren Erfolg vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen im Bestand genommenen beweglichen Sachen abhängt, ist den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten gleichzuhalten. (T1)Ähnlich; Beisatz: Exszindierungsklage, deren Erfolg vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen im Bestand genommenen beweglichen Sachen abhängt, ist den unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten gleichzuhalten. (T1) TE OGH 1995-02-22 3 Ob 183/94 Auch TE OGH 2001-03-21 3 Ob 216/00m Beisatz: Dies gilt ungeachtet der Rechtsprechung, wonach die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts erfasse. (T2)Beisatz: Dies gilt ungeachtet der Rechtsprechung, wonach die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts erfasse. (T2) TE OGH 2001-12-19 3 Ob 291/01t TE OGH 2001-11-21 3 Ob 262/01b TE OGH 2002-11-27 3 Ob 290/02x Beisatz: Hier: Das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsrückstands wegen Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsgläubigers. (T3) TE OGH 2003-10-22 3 Ob 33/03d Beisatz: Es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen ist. (T4) TE OGH 2005-03-31 3 Ob 46/05v Beis wie T3 TE OGH 2005-07-27 3 Ob 181/05x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-11-19 3 Ob 138/08b Auch; Beis wie T4; Beisatz: Fortschreibung dieser Rechtsprechung auch nach Änderung des § 49 Abs 2 Z 2 JN durch AußStrG-BegleitG. (T5); Bem: Siehe RS0124288. (T6)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Fortschreibung dieser Rechtsprechung auch nach Änderung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN durch AußStrG-BegleitG. (T5); Bem: Siehe RS0124288. (T6) TE OGH 2012-10-17 3 Ob 164/12g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-02-20 3 Ob 6/13y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 149/13b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 31/25t Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042968