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{'item': '3Ob553/91; 4Ob1611/94; 2Ob509/95; 3Ob570/95; 1Ob2040/96y; 6Ob238/98p; 6Ob41/00y; 5Ob117/04y; 7Ob164/06b; 1Ob119/07t; 2Ob58/08f; 10Ob65/08v;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047432 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl3Ob553/91; 4Ob1611/94; 2Ob509/95; 3Ob570/95; 1Ob2040/96y; 6Ob238/98p; 6Ob41/00y; 5Ob117/04y; 7Ob164/06b; 1Ob119/07t; 2Ob58/08f; 10Ob65/08v; 10Ob57/08t; 2Ob90/09p; 3Ob125/10v; 10Ob44/10h; 4Ob115/11g; 2Ob205/11b; 8Ob106/13s; 3Ob47/14d; 3Ob46/18p; 1Ob140/18x; 1Ob41/20s; 3Ob170/20a; 28Ds11/21p; 4Ob20/24f NormABGB §140 Ag ABGB §140 Ba AußStrG 2005 §16 Abs2 RechtssatzDer Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-23 3 Ob 553/91 Veröff: EvBl 1992/20 S 88 TE OGH 1994-10-18 4 Ob 1611/94 Auch; Beisatz: Ist der Vater der Aufforderung, die erforderlichen Unterlagen dem Sachverständigen vorzulegen, nicht nachgekommen, konnte das Gericht in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Einkommensverhältnisse des Vaters in allen Jahren so waren wie in dem Jahr, für welches Unterlagen vorhanden waren. (T1) TE OGH 1995-01-26 2 Ob 509/95 nur: Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken. (T2) TE OGH 1995-12-21 3 Ob 570/95 nur T2; Veröff: SZ 68/247 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2040/96y Beis wie T1 TE OGH 1998-10-15 6 Ob 238/98p Auch TE OGH 2000-10-05 6 Ob 41/00y TE OGH 2004-08-03 5 Ob 117/04y Vgl TE OGH 2006-08-30 7 Ob 164/06b Beisatz: Diese Mitwirkungspflicht und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben. (T3)Beisatz: Diese Mitwirkungspflicht und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in Paragraph 16, Absatz 2, AußStrG ausdrücklich festgeschrieben. (T3) TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t Vgl auch; Beisatz: Die Einschätzung ist bei einem unterhaltspflichtigen Gesellschafter aufgrund der Geschäftserfolge vorangegangener Jahre für das für die Unterhaltsbemessung aktuelle Jahr unter Bedachtnahme auf konkrete Indikatoren für die allgemeine Wirtschaftsentwicklung und die konkreten Unternehmensaussichten vorzunehmen (so schon 6 Ob 505/92). (T4) TE OGH 2008-03-27 2 Ob 58/08f nur T2 TE OGH 2008-09-09 10 Ob 65/08v Beis wie T3; Beisatz: Eine bewusste Verschleierung von Einkommen ist nicht erforderlich, wie § 16 Abs 2 AußStrG zeigt. (T5)Beis wie T3; Beisatz: Eine bewusste Verschleierung von Einkommen ist nicht erforderlich, wie Paragraph 16, Absatz 2, AußStrG zeigt. (T5) TE OGH 2009-01-27 10 Ob 57/08t nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Soweit den Unterhaltspflichtigen danach Beweispflichten treffen, können unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhalts und des darauf angewiesenen unterhaltsberechtigten Kindes ausschlagen. (T6) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 90/09p nur: Der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann. (T7); Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen. (T8); Veröff: SZ 2009/171 TE OGH 2010-08-04 3 Ob 125/10v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-08-17 10 Ob 44/10h Auch TE OGH 2011-08-09 4 Ob 115/11g Auch TE OGH 2011-11-29 2 Ob 205/11b Vgl auch; nur T2; Auch Beis wie T3 TE OGH 2014-04-28 8 Ob 106/13s TE OGH 2014-11-19 3 Ob 47/14d Auch; nur T2; nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2018-05-23 3 Ob 46/18p Auch; nur T2; nur T7 TE OGH 2019-01-23 1 Ob 140/18x nur T7 TE OGH 2020-05-25 1 Ob 41/20s nur T2; nur T7; Beisatz: Eine Schätzung des Einkommens des Unterhaltsschuldners nach freier Würdigung kommt erst dann in Betracht, wenn ihm eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden kann. Das setzt voraus, dass nach der Aktenlage ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von für die Bemessungsgrundlage relevanten Umständen vorliegen. (T9) Beisatz: Hier: Keine konkreten Anhaltspunkte für ein weiteres Einkommen des Vaters, neben dessen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. (T10) TE OGH 2021-02-25 3 Ob 170/20a Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-06-27 28 Ds 11/21p Vgl TE OGH 2024-06-25 4 Ob 20/24f vgl Anm: Hier: Unterlassene Mitwirkung an einem Sachverständigengutachten.Anmerkung, Hier: Unterlassene Mitwirkung an einem Sachverständigengutachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047432

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.