RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021719 Entscheidungsdatum25.04.2024 Geschäftszahl9ObA214/91; 9ObA290/00p; 8ObA204/01k; 9ObA269/01a; 9ObA116/02b; 8ObA196/02k; 9ObA76/03x; 8ObA61/08s; 9ObA136/08b; 8ObA23/11g; 8ObA13/24f NormABGB §1162c HVertrG 1993 §22 HVertrG 1993 §23 Abs2 Rechtssatz§ 1162 c ABGB dient nicht dazu, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mindern. Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann hier nicht in einem zum Entlassungsausspruch nicht ausreichenden Verhalten, sondern muss in einem davon unabhängigen, zusätzlichen für diesen Ausspruch kausalen Verhalten liegen.Paragraph 1162, c ABGB dient nicht dazu, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mindern. Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann hier nicht in einem zum Entlassungsausspruch nicht ausreichenden Verhalten, sondern muss in einem davon unabhängigen, zusätzlichen für diesen Ausspruch kausalen Verhalten liegen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-23 9 ObA 214/91 TE OGH 2001-01-24 9 ObA 290/00p Beisatz: Voraussetzung der Abwägung ist das Vorliegen eines mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses kausal verknüpften schuldhaften Verhaltens des Dienstgebers und des Dienstnehmers. (T1) TE OGH 2001-10-25 8 ObA 204/01k TE OGH 2001-11-14 9 ObA 269/01a Auch; nur: Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann nicht in einem zum Entlassungsausspruch nicht ausreichenden Verhalten, sondern muss in einem davon unabhängigen, zusätzlichen für diesen Ausspruch kausalen Verhalten liegen. (T2) TE OGH 2002-05-22 9 ObA 116/02b TE OGH 2002-10-17 8 ObA 196/02k Auch; nur T2 TE OGH 2003-06-25 9 ObA 76/03x TE OGH 2009-02-23 8 ObA 61/08s Vgl auch; Beisatz: Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich bzw unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichendem Verhalten für die Auflösung kausal war. Die „Kausalität" des Verhaltens ist hier auf die Auflösungserklärung zu beziehen. Das kausale Verhalten des Erklärungsempfängers (unberechtigt entlassener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer unberechtigt ausgetreten ist) für die Auflösungserklärung kann daher etwa in einer Verletzung von Informationsverpflichtungen bestehen, die den Erklärenden in die Lage versetzt hätten, die mangelnde Berechtigung seiner Auflösungserklärung zu erkennen und davon Abstand zu nehmen. (T3); Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung nach § 22 HVertrG. (T4)Vgl auch; Beisatz: Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich bzw unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichendem Verhalten für die Auflösung kausal war. Die „Kausalität" des Verhaltens ist hier auf die Auflösungserklärung zu beziehen. Das kausale Verhalten des Erklärungsempfängers (unberechtigt entlassener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer unberechtigt ausgetreten ist) für die Auflösungserklärung kann daher etwa in einer Verletzung von Informationsverpflichtungen bestehen, die den Erklärenden in die Lage versetzt hätten, die mangelnde Berechtigung seiner Auflösungserklärung zu erkennen und davon Abstand zu nehmen. (T3); Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung nach Paragraph 22, HVertrG. (T4) TE OGH 2009-02-24 9 ObA 136/08b Auch; Beis wie T3; Bem: Siehe dazu RS0124568. (T5) TE OGH 2011-04-26 8 ObA 23/11g Auch TE OGH 2024-04-25 8 ObA 13/24f nur T2 Beisatz nur wie T3: Kausalität verneint, weil die objektiv verspätete Krankmeldung im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung dem Arbeitgeber bereits bekannt war. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021719
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.