RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006399 Entscheidungsdatum24.10.1991 Geschäftszahl6Ob15/91; 6Ob16/92; 6Ob2150/96m; 9Ob342/97b; 6Ob43/99p; 6Ob44/00i; 6Ob32/00z; 6Ob277/00d; 6Ob116/01d; 6Ob56/02g; 6Ob289/02x; 6Ob154/04x; 6Ob184/05k; 7Ob133/06v; 16Ok3/07; 6Ob144/07f (6Ob145/07b); 6Ob112/08a (6Ob113/08y); 6Ob157/08v; 5Ob24/10f; 6Ob141/10v; 3Ob19/11g (3Ob37/11d); 3Ob111/15t; 8Ob144/19p; 6Ob179/22z NormAußStrG §9 A1; AußStrG §9 A2b; AußStrG 2005 §45 IA; AußStrG 2005 §79; FBG §24; KartG 2005 §35 Abs1 litc; UGB §283 RechtssatzDie Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG dar. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. Diesem fehlt daher eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels.Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des Paragraph 9, AußStrG dar. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. Diesem fehlt daher eine Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-24 6 Ob 15/91 Veröff: EvBl 1992/70 S 301 TE OGH 1992-10-01 6 Ob 16/92 TE OGH 1996-08-14 6 Ob 2150/96m Auch TE OGH 1997-12-10 9 Ob 342/97b nur: Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG dar. (T1); Beisatz: Die Zulässigkeit der Verhängung der Ordnungsstrafe ist noch nicht zu prüfen. (T2)nur: Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des Paragraph 9, AußStrG dar. (T1); Beisatz: Die Zulässigkeit der Verhängung der Ordnungsstrafe ist noch nicht zu prüfen. (T2) TE OGH 1999-03-25 6 Ob 43/99p nur T1; nur: Sie gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten nicht. (T3); Beis wie T2 TE OGH 2000-03-09 6 Ob 44/00i TE OGH 2000-06-28 6 Ob 32/00z TE OGH 2000-12-14 6 Ob 277/00d Beisatz: Es wäre ein nicht begründbarer Wertungswiderspruch, bei einem ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangenen Gerichtsauftrag dessen Anfechtbarkeit zu bejahen, bei einem mit der Androhung eines Beugemittels verstärkten Gerichtsauftrag aber zu verneinen. Erst mit der zwangsweisen Durchsetzung des Gerichtsauftrags wird in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen und damit eine Anfechtbarkeit der verfahrensleitenden Verfügung ausgelöst. (T4) TE OGH 2001-06-06 6 Ob 116/01d Vgl auch; Beisatz: Aufforderungen oder Androhungen sind nicht der Rechtskraft fähig und gefährden die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. (T5) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 56/02g Beisatz: Der Gerichtsauftrag gefährdet dann noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten, wenn die Missachtung des Auftrages erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügung Rechtswirkungen auslöst und stellt daher ebenfalls nichts anderes dar als die Belehrung über eine gesetzliche Verpflichtung - hier des § 15 Abs 1 GmbHG. (T6)Beisatz: Der Gerichtsauftrag gefährdet dann noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten, wenn die Missachtung des Auftrages erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügung Rechtswirkungen auslöst und stellt daher ebenfalls nichts anderes dar als die Belehrung über eine gesetzliche Verpflichtung - hier des Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG. (T6) TE OGH 2002-12-12 6 Ob 289/02x TE OGH 2004-09-23 6 Ob 154/04x Beis wie T4 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 184/05k TE OGH 2006-07-05 7 Ob 133/06v TE OGH 2007-03-30 16 Ok 3/07 Vgl; Beisatz: Gleiches gilt für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 35 KartG 2005. (T7)Vgl; Beisatz: Gleiches gilt für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach Paragraph 35, KartG 2005. (T7) TE OGH 2007-07-13 6 Ob 144/07f Auch; Beis wie T6 nur: Der Gerichtsauftrag gefährdet dann noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten, wenn die Missachtung des Auftrages erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügung Rechtswirkungen auslöst. (T8); Beisatz: Hier: Androhung einer Zwangsstrafe nach § 283 UGB. (T9)Auch; Beis wie T6 nur: Der Gerichtsauftrag gefährdet dann noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten, wenn die Missachtung des Auftrages erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügung Rechtswirkungen auslöst. (T8); Beisatz: Hier: Androhung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 283, UGB. (T9) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 112/08a nur: Die Androhung von Ordnungsstrafen ist nicht anfechtbar. (T10) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 157/08v nur T10 TE OGH 2010-02-11 5 Ob 24/10f Vgl; Beisatz: Gerichtsaufträge, die erst mit ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Verhängung von Ordnungsstrafen in die Rechtssphäre des Beteiligten eingreifen, sind selbst noch mit keinerlei unmittelbar nachteiligen Rechtsfolgen verbunden und daher unanfechtbar. (T11) TE OGH 2010-09-01 6 Ob 141/10v Beis wie T4 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 19/11g Vgl auch TE OGH 2015-06-17 3 Ob 111/15t Auch; Beis wie T4; Beis wie T11, Beisatz: Nicht der Auftrag zur Rechnungslegung, sondern erst allfällige, gegen den ehemaligen Sachwalter verhängte Sanktionen wegen Nichtbefolgung des Auftrags zur Legung einer Schlussrechnung können in seine Rechtsstellung eingreifen. (T12) TE OGH 2020-01-24 8 Ob 144/19p Vgl; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Androhung der Verhängung von Zwangsmitteln im Sinne des § 79 Abs 2 AußStrG für den Fall, dass sich die Mutter weiterhin weigere, ihre minderjährige Tochter zu Terminen bei dem für sie gemäß § 104a AußStrG rechtskräftig bestellten Kinderbeistand zu bringen. (T13)Vgl; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Androhung der Verhängung von Zwangsmitteln im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG für den Fall, dass sich die Mutter weiterhin weigere, ihre minderjährige Tochter zu Terminen bei dem für sie gemäß Paragraph 104 a, AußStrG rechtskräftig bestellten Kinderbeistand zu bringen. (T13) TE OGH 2022-11-18 6 Ob 179/22z Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Aufforderung nach § 88 Abs 3 GmbHG. (T14)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unanfechtbare Aufforderung nach Paragraph 88, Absatz 3, GmbHG. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0006399
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.