OGH Rechtssatz RS0050224 (6Ob16/91 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050224 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl6Ob16/91; 6Ob1019/93; 6Ob2027/96y; 6Ob2045/96w; 6Ob231/99k; 6Ob78/03v; 2Ob80/22m; 2Ob8/25b NormAnerbenG §1 RechtssatzDer im Gesetz geforderte "Durchschnittsertrag" kann nicht mit dem "Reinertrag" als Differenz zwischen Rohertrag und Aufwand gleichgesetzt werden. Mit dem Durchschnittsertrag ist vielmehr nur eine Rechengröße eingeführt, die ermitteln soll, wie viel aus den in Frage stehenden landwirtschaftlichen Besitzungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt - also abgesehen von Abweichungen im guten und schlechten Sinn - bei ortsüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt erzielt werden kann.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-24 6 Ob 16/91 TE OGH 1993-12-22 6 Ob 1019/93 TE OGH 1996-03-14 6 Ob 2027/96y Auch TE OGH 1996-06-20 6 Ob 2045/96w Veröff: SZ 69/143 TE OGH 1999-10-21 6 Ob 231/99k Beisatz: Dabei ist nicht nur der Sachaufwand, sondern auch der durch die Beschäftigung von Fremdarbeitskräften bei ortsüblicher Bewirtschaftung erforderliche Personalaufwand zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 2003-05-21 6 Ob 78/03v Auch TE OGH 2022-05-30 2 Ob 80/22m Vgl; Beisatz: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen. (T2) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 8/25b nur T2 Beisatz: Die (hypothetische) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert bei einer (subsidiären) Haftung des Beschenkten nach § 789 ABGB ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen. Auf die Erbhofqualität zum Übergabszeitpunkt (Zeitpunkt des Vermögensopfers) kommt es nicht an. (T3)Beisatz: Die (hypothetische) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert bei einer (subsidiären) Haftung des Beschenkten nach Paragraph 789, ABGB ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen. Auf die Erbhofqualität zum Übergabszeitpunkt (Zeitpunkt des Vermögensopfers) kommt es nicht an. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050224