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OGH Rechtssatz RS0096970 (11Os98/91 (11Os100/91))

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096970 Entscheidungsdatum29.10.1991 Geschäftszahl11Os98/91 (11Os100/91); 15Os54/06i; 14Os29/16w (14Os42/16g); 13Os95/19y NormStPO §72 RechtssatzDie verbale Überreaktion des Vorsitzenden auf ein gravierend ambivalentes Aussageverhalten eines Zeugen ist zwar eine richterliche Pflichtverletzung, deren disziplinärer Unwert aber nicht in jedem Fall Befangenheit begründen muss. Befangenheit kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die richterliche Meinung über den Beweiswert einzelner Verfahrensergebnisse bereits vor dem Schluss der Hauptverhandlung zum Ausdruck kommt. Setzt doch eine Reihe strafprozessualer Bestimmungen richterliche Reaktionen auf Aussagedivergenzen voraus, die durchwegs auf einer spontanen Meinungsbildung zu den jeweiligen Beweisergebnissen beruhen (zB §§ 168, 248, 252 Abs 1 Z 2 StPO in Verbindung mit § 291 StGB, insbesondere auch §§ 170 Z 7, 247 Abs2; 277 StPO).Die verbale Überreaktion des Vorsitzenden auf ein gravierend ambivalentes Aussageverhalten eines Zeugen ist zwar eine richterliche Pflichtverletzung, deren disziplinärer Unwert aber nicht in jedem Fall Befangenheit begründen muss.

Befangenheit kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die richterliche Meinung über den Beweiswert einzelner Verfahrensergebnisse bereits vor dem Schluss der Hauptverhandlung zum Ausdruck kommt. Setzt doch eine Reihe strafprozessualer Bestimmungen richterliche Reaktionen auf Aussagedivergenzen voraus, die durchwegs auf einer spontanen Meinungsbildung zu den jeweiligen Beweisergebnissen beruhen (zB Paragraphen 168, 248, 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 291, StGB, insbesondere auch Paragraphen 170, Ziffer 7, 247, Abs2; 277 StPO).

EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-29 11 Os 98/91 TE OGH 2007-08-08 15 Os 54/06i Auch; nur: Die verbale Überreaktion des Vorsitzenden auf ein gravierend ambivalentes Aussageverhalten eines Zeugen ist zwar eine richterliche Pflichtverletzung, deren disziplinärer Unwert aber nicht in jedem Fall Befangenheit begründen muss. (T1) Beisatz: Ebensowenig, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener einer der Prozessparteien deckt, oder unrichtige Gesetzesauslegung. (T2) TE OGH 2016-06-28 14 Os 29/16w Vgl; Beisatz: Hier: Bemerkung im Zusammenhang mit krankheitsbedingter Entschuldigung des Angeklagten. (T3) TE OGH 2019-12-11 13 Os 95/19y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096970

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.