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RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0105625 Entscheidungsdatum30.10.1991 GeschäftszahlEMR39/90; Bsw19075/91 (Bsw15764/89); Bsw17358/90; Bsw21835/93; Bsw18990/91; Bsw21835/93; Bsw21351/93 (

Art6

Abs1 II5a2;

Art6

Abs1 II5a3;

Art6Abs3 litb IV2; St

PO §35 Abs2 A; StPO §285c; StPO §287 Abs3; OGHGeO §60 Abs7 RechtssatzEGMR 30.10.1991, 39/1990/230/296 (Borgers gg Belgien) Beachtung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Waffengleichheit im Verfahren vor dem belgischen Kassationsgerichtshof. Beides ist ein Wesenszug des Konzepts des fairen Verfahrens. Die Stellungnahme der Generalprokuratur im Kassationsverfahren kann nicht als ein neutrales Gutachten angesehen werden. Durch die Empfehlung, dass das Rechtsmittel eines Angeklagten zugelassen oder abgelehnt werden solle, wird der Vertreter der Generalprokuratur zum Verbündeten oder Gegner des Angeklagten. Der Beschwerdeführer konnte zu keiner Zeit auf das Vorbringen der Generalprokuratur antworten; der Gerichtshof vermag keine Rechtfertigung für eine derartige Einschränkung der Verteidigungsrechte zu erblicken. Veröff: ÖJZ 1992,339 EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1991-10-30 EMR 39/90 TE AUSL EGMR 1996-02-20 Bsw 19075/91 Vgl; Beisatz: Das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren erfordert, dass alle Verfahrensparteien Gelegenheit haben, zu sämtlichen Äußerungen, die Eingang in die Akten gefunden haben, und zu jedem Beweisvorbringen, das auf eine Beeinflussung der Entscheidung abzielt, Stellung zu nehmen, selbst wenn das Vorbringen von Organen der staatlichen Rechtspflege erstattet wird. Dies gilt insbesondere für Stellungnahmen der Generalanwaltschaften, auch wenn diese eine strikte Objektivität auszeichnet. Vermeulen gegen Belgien und Machado gegen Portugal. (T1); Veröff: NL 1996,42 TE AUSL EGMR 1996-02-22 Bsw 17358/90 Vgl; Beis wie T1 nur: Das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren erfordert, dass alle Verfahrensparteien Gelegenheit haben, zu sämtlichen Äußerungen, die Eingang in die Akten gefunden haben, und zu jedem Beweisvorbringen, das auf eine Beeinflussung der Entscheidung abzielt, Stellung zu nehmen, selbst wenn das Vorbringen von Organen der staatlichen Rechtspflege erstattet wird. (T2); Beisatz: Hier: Wenn der Generalprokurator im Verfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde anregt (croquis). Bulut gegen Österreich. (T3); Veröff: NL 1996,44 TE AUSL EKMR 1996-09-03 Bsw 21835/93 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Stellungnahme des Oberstaatsanwaltes im Haftentschädigungsverfahren. Werner gegen Österreich (T4); Veröff: NL 1996,163 TE AUSL EGMR 1997-02-18 Bsw 18990/91 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Stellungnahme des Berufungsgerichts zur Berufung an die 3. Instanz. Grundsätzlich sind Stellungnahmen zu Berufungen mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens vereinbar. Nideröst-Huber gegen die Schweiz. (T5); Veröff: NL 1997,46 TE AUSL EGMR 1997-11-24 Bsw 21835/93 Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: NL 1997,276 TE AUSL EGMR 1998-03-27 Bsw 21351/93 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt insbesondere für Stellungnahmen der Generalanwaltschaften, auch wenn diese eine strikte Objektivität auszeichnet. Niederländisches Verfahren. (T6); Veröff: NL 1998,75 TE AUSL EGMR 2001-06-07 Bsw 39594/98 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Stellungnahme des Commissaire du Gouvernement (CdG) im französischen Verwaltungsgerichtsverfahren vor dem Conseil d´Etat. Die Unabhängigkeit des CdG und die Tatsache, dass er nicht jemandem hierarchisch Höherrangigen verantwortlich ist, können für sich genommen die Unmöglichkeit der Einsicht in das Vorbringen des CdG durch die Parteien bzw die Unmöglichkeit, darauf zu antworten, nicht rechtfertigen. Kann jedoch der Anwalt des Bsf vor der Verhandlung den CdG nach dem generellen Tenor seiner Ausführungen befragen und durch ein Memorandum für die Beratungen darauf antworten und ist eine Vertagung möglich für den Fall, dass der CdG mündlich einen Grund bei der Verhandlung anspricht, der von den Parteien nicht erwähnt wurde, so ist das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens ausreichend gewahrt. Kress gegen Frankreich. (T7); Veröff: NL 2001,115 TE AUSL EGMR 2002-01-17 Bsw 33382/96 Auch; Beis wie T3 nur: Hier: Wenn der Generalprokurator im Verfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde anregt (croquis). (T8); Beisatz: Fischer gegen Österreich. (T9); Veröff: NL 2002,16 TE AUSL EGMR 2002-01-31 Bsw 24430/94 Auch; Beis wie T8; Beisatz: Lanz gegen Österreich. (T10); Veröff: NL 2002,19 TE AUSL EGMR 2006-04-12 Bsw 58675/00 Veröff: NL 2006,87 TE AUSL EGMR 2008-01-10 Bsw 35991/04 Vgl Beis wie T1; Beisatz: Eine, auch bereits im Fall Reinhardt und Slimane-Kaid gegen Frankreich skizzierte Praxis, wonach der Generalanwalt die Anwälte der Parteien spätestens am Tag vor der Verhandlung vom Tenor seiner Stellungnahme in Kenntnis setzt und ihnen damit Gelegenheit zur Erwiderung entweder in mündlicher Form oder im Wege einer dem beratenden Gericht zu übermittelnden Note gibt, steht mit den Erfordernissen des Art 6 Abs 1

in Einklang. (Kearns gegen Frankreich) (T10); Veröff: NL 2008,5Vgl Beis wie T1; Beisatz: Eine, auch bereits im Fall Reinhardt und Slimane-Kaid gegen Frankreich skizzierte Praxis, wonach der Generalanwalt die Anwälte der Parteien spätestens am Tag vor der Verhandlung vom Tenor seiner Stellungnahme in Kenntnis setzt und ihnen damit Gelegenheit zur Erwiderung entweder in mündlicher Form oder im Wege einer dem beratenden Gericht zu übermittelnden Note gibt, steht mit den Erfordernissen des Artikel 6, Absatz eins,

in Einklang. (Kearns gegen Frankreich) (T10); Veröff: NL 2008,5 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1991:RS0105625

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