RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047427 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl1Ob612/91; 3Ob573/91; 4Ob512/92; 1Ob566/92; 8Ob552/92; 8Ob1606/92; 5Ob1528/93; 6Ob556/93; 1Ob588/93; 1Ob622/93; 1Ob512/94; 1Ob511/94; 4Ob540/94; 2Ob548/94; 2Ob512/95; 3Ob569/94; 7Ob503/95; 7Ob544/95; 6Ob1641/95; 6Ob2098/96i; 6Ob501/96; 1Ob2092/96w; 6Ob591/95; 1Ob2233/96f; 4Ob2253/96v; 2Ob567/95; 4Ob2285/96z; 1Ob2391/96s; 1Ob122/97s; 9Ob407/97m; 8Ob142/98k; 1Ob180/98x; 1Ob109/99g; 6Ob114/99b; 1Ob16/00k; 1Ob117/02s; 6Ob51/04z; 6Ob52/06z; 6Ob184/06m; 2Ob187/05x; 3Ob250/07x; 1Ob160/09z; 4Ob49/13d; 3Ob82/25t NormABGB §140 Ba RechtssatzDie Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente ist für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-10-30 1 Ob 612/91 Veröff: RZ 1992/48 S 124 = RZ 1994/76 S 211 TE OGH 1991-10-23 3 Ob 573/91 TE OGH 1992-01-28 4 Ob 512/92 Beisatz: Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung. (T1) TE OGH 1992-04-24 1 Ob 566/92 Auch; Veröff: RZ 1993/94 S 280 TE OGH 1992-03-26 8 Ob 552/92 TE OGH 1992-08-31 8 Ob 1606/92 Auch TE OGH 1993-04-27 5 Ob 1528/93 Auch; Beisatz: Die Bemessung von Unterhaltsansprüchen nach der Prozentsatzmethode empfiehlt sich, wenn Sorgepflichten gegenüber weiteren Kindern zu berücksichtigen sind. (T2) TE OGH 1993-11-10 6 Ob 556/93 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 588/93 TE OGH 1993-11-17 1 Ob 622/93 Beis wie T1; Beisatz: Auch bei Berechnung nach der Prozentsatzkomponente darf die im _ 140 ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze nicht außer Acht gelassen werden. (T3) TE OGH 1994-01-25 1 Ob 512/94 Auch; Beisatz: Durch die Bemessung des Unterhalts nach bestimmten Altersgrenzen abgestuften Hundertsätzen des Einkommens des Unterhaltsschuldners soll die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle gewährleistet werden. (T4) TE OGH 1994-01-25 1 Ob 511/94 TE OGH 1994-05-31 4 Ob 540/94 TE OGH 1994-08-25 2 Ob 548/94 TE OGH 1995-02-09 2 Ob 512/95 TE OGH 1994-11-30 3 Ob 569/94 TE OGH 1995-02-08 7 Ob 503/95 TE OGH 1995-04-26 7 Ob 544/95 Auch TE OGH 1995-08-22 6 Ob 1641/95 Beisatz: Für Altersbereich ab fünfzehn Jahre rund 22 Prozent des Nettoeinkommens. (T5) TE OGH 1996-05-23 6 Ob 2098/96i TE OGH 1996-03-14 6 Ob 501/96 Auch TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2092/96w Beis wie T1 TE OGH 1996-05-08 6 Ob 591/95 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2233/96f Auch; Beis wie T4 TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2253/96v Auch; Beisatz: Die Prozentsätze können daher bei überdurchschnittlichen Einkommen unterschritten, bei unterdurchschnittlichen aber überschritten werden. (T6) TE OGH 1997-01-23 2 Ob 567/95 Beis wie T4 TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2285/96z Auch; Beisatz: Auch wenn den Unterhaltspflichtigen keine weiteren Sorgepflichten treffen, ist für die Ermittlung des Unterhaltsbetrages die Prozentsatzmethode anzuwenden. (T7) TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2391/96s Auch TE OGH 1997-11-25 1 Ob 122/97s Auch; Beisatz: Weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt. (T8); Beisatz: Für die unterhaltsberechtigte Ehegattin je nach ihrem Eigeneinkommen 0 bis 3 %. (T9) TE OGH 1998-02-11 9 Ob 407/97m Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 71/20 TE OGH 1998-10-15 8 Ob 142/98k Auch; Beis wie T8 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 180/98x Vgl auch; Beisatz: Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abzüglich gerechtfertigter Abzüge bildet die (Unterhalts-)Bemessungsgrundlage, aus der der dem Kind zu leistende Unterhalt im wesentlichen durch Anwendung eines nach Altersgruppen bemessenen weitere Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Elternteils durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigenden Prozentsatzes zu ermitteln ist. (T10) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 109/99g Auch TE OGH 1999-06-24 6 Ob 114/99b Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 16/00k Veröff: SZ 73/119 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 117/02s Auch; Beisatz: Wird ein Kind im Haushalt eines Elternteils betreut und ist der andere Elternteil außerstande, Geldunterhalt zu leisten, so ist der wegen dieser Sorgepflicht erforderliche Abzug bei der Ausmittlung des Geldunterhalts für andere Kinder zu verdoppeln. Dieser Abzug erfährt regelmäßig auch dann keine Kürzung, wenn einer der Kostenfaktoren der vom unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteil zu erfüllenden geldwerten Bedürfnisse des von ihm auch betreuten Kindes aus einem besonderen Grund von der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Geldunterhalts anderer Kinder abgezogen wird. (T11) TE OGH 2004-06-24 6 Ob 51/04z Auch TE OGH 2006-04-06 6 Ob 52/06z Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T12)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß Paragraph 114, KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T12) TE OGH 2006-08-31 6 Ob 184/06m Beis wie T6; Beisatz: Hier: Herabsetzunmg des Existenzminimums nach § 291b EO. (T13)Beis wie T6; Beisatz: Hier: Herabsetzunmg des Existenzminimums nach Paragraph 291 b, EO. (T13) TE OGH 2007-03-08 2 Ob 187/05x Beis wie T6 TE OGH 2007-12-19 3 Ob 250/07x Auch; Beis wie T8 TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Hier: Insolvenz des Unterhaltspflichtigen. (T14); Veröff: SZ 2010/48 TE OGH 2013-05-23 4 Ob 49/13d Vgl auch; Ähnlich Beis wie T1 TE OGH 2025-10-28 3 Ob 82/25t Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047427
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.