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{'item': '2Ob584/91; 8Ob639/91; 7Ob531/93; 8Ob595/93; 1Ob2266/96h; 8Ob2335/96g; 7Ob194/98z; 9Ob87/99f; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 8Ob38/09k; 4Ob42/10w; 2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057433 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl2Ob584/91; 8Ob639/91; 7Ob531/93; 8Ob595/93; 1Ob2266/96h; 8Ob2335/96g; 7Ob194/98z; 9Ob87/99f; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 8Ob38/09k; 4Ob42/10w; 2Ob141/10i; 1Ob231/10t; 4Ob86/11t; 7Ob80/13k; 2Ob185/14s; 5Ob113/17d; 3Ob127/19a; 6Ob188/20w; 9Ob48/22g; 8Ob12/25k NormEheG §66 RechtssatzDer Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte, als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit dreiunddreißig Prozent des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-11 2 Ob 584/91 Veröff: ÖVA 1992,159 TE OGH 1991-11-28 8 Ob 639/91 nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. (T1); Beisatz: Wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen (7 Ob 503/91). Von diesen Sätzen sind für jedes im Unterhaltsanspruch konkurrierende Kind vier Prozent abzuziehen. Diese Prozentmethoden haben den Charakter einer Orientierungshilfe und können als Maßstab für die Behandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. (T2) TE OGH 1993-06-02 7 Ob 531/93 TE OGH 1993-12-16 8 Ob 595/93 TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2266/96h Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. (T3); nur T1 TE OGH 1997-06-26 8 Ob 2335/96g Vgl auch TE OGH 1998-07-13 7 Ob 194/98z Vgl; Beisatz: Da das eigene Einkommen der Antragstellerin gegenüber jenem des Antragsgegners wesentlich niedriger ist, steht ihr auch nach der Familieneinkommensberechnung nur dieser Anteil zu, wobei sie sich davon ihr eigenes Einkommen nicht in Abzug bringen lassen muss. (T4) TE OGH 1999-05-19 9 Ob 87/99f Beisatz: Nur damit kann verhindert werden, dass sich die Unterhaltspflicht dadurch erhöht, dass der Berechtigte ein (geringes) Eigeneinkommen hat. Eine Reduktion des so ermittelten Unterhaltsbetrages um das Eigeneinkommen des Berechtigten kommt in einem derartigen Fall naturgemäß nicht in Betracht. (T5) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g Auch TE OGH 2009-07-30 8 Ob 38/09k Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2010-06-08 4 Ob 42/10w Auch TE OGH 2010-08-24 2 Ob 141/10i Vgl auch TE OGH 2011-01-26 1 Ob 231/10t nur T1; Veröff: SZ 2011/8 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 86/11t Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Alterspension. (T6) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 80/13k TE OGH 2015-07-02 2 Ob 185/14s Auch TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d Auch TE OGH 2019-11-04 3 Ob 127/19a Beis wie T5 TE OGH 2020-10-22 6 Ob 188/20w nur T1 TE OGH 2022-07-14 9 Ob 48/22g nur T1 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 12/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057433

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.