RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070049 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl5Ob101/91; 4Ob2326/96d; 6Ob146/00i; 5Ob195/01i; 5Ob242/09p; 4Ob191/10g; 1Ob40/20v; 6Ob172/21v; 5Ob208/24k NormMRG §21 Abs3 MRG §21 Abs4 RechtssatzUnter "Geltendmachung" von Bewirtschaftungskosten ist deren Bekanntgabe und Nachweis zu verstehen. Im Falle der Einzelvorschreibung hat dies durch die in § 21 Abs 4 MRG näher beschriebene Vorlage der einzelnen Rechnungsbelege zu geschehen, im Falle der Pauschalvorschreibung dadurch, daß der Vermieter bis zum 30.
- die das vorausgegangene Kalenderjahr umfassende Abrechnung beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter auflegt und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege gewährt.Unter "Geltendmachung" von Bewirtschaftungskosten ist deren Bekanntgabe und Nachweis zu verstehen. Im Falle der Einzelvorschreibung hat dies durch die in Paragraph 21, Absatz 4, MRG näher beschriebene Vorlage der einzelnen Rechnungsbelege zu geschehen, im Falle der Pauschalvorschreibung dadurch, daß der Vermieter bis zum 30.
- die das vorausgegangene Kalenderjahr umfassende Abrechnung beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter auflegt und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege gewährt. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-12 5 Ob 101/91 Veröff: SZ 64/155 = ImmZ 1992,74 = WoBl 1992,83 (Würth / Call) TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2326/96d Auch; Beisatz: Für die rechtzeitige Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 Abs 3 und 4 MRG, also für die Verhinderung des Eintrittes der Präklusion genügt eine Aufstellung der Ausgabeposten, die der Vermieter verrechnen will, samt den Belegen. Bei der Einzelabrechnung jedenfalls bedarf es keiner Gegenüberstellung mit vorangegangenen Zahlungen. Daß die Abrechnung auch richtig sein muß, also nur solche Beträge gefordert werden, die Betriebskosten sind und dem anzuwendenden Verteilungsschlüssel entsprechen, ist für die rechtzeitige Geltendmachung nicht erforderlich. (T1)Auch; Beisatz: Für die rechtzeitige Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3 und 4 MRG, also für die Verhinderung des Eintrittes der Präklusion genügt eine Aufstellung der Ausgabeposten, die der Vermieter verrechnen will, samt den Belegen. Bei der Einzelabrechnung jedenfalls bedarf es keiner Gegenüberstellung mit vorangegangenen Zahlungen. Daß die Abrechnung auch richtig sein muß, also nur solche Beträge gefordert werden, die Betriebskosten sind und dem anzuwendenden Verteilungsschlüssel entsprechen, ist für die rechtzeitige Geltendmachung nicht erforderlich. (T1) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 146/00i Auch; Beis wie T1 nur: Für die rechtzeitige Geltendmachung der Betriebskosten im Sinne des § 21 Abs 3 und 4 MRG, also für die Verhinderung des Eintrittes der Präklusion genügt eine Aufstellung der Ausgabeposten, die der Vermieter verrechnen will, samt den Belegen. (T2)Auch; Beis wie T1 nur: Für die rechtzeitige Geltendmachung der Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3 und 4 MRG, also für die Verhinderung des Eintrittes der Präklusion genügt eine Aufstellung der Ausgabeposten, die der Vermieter verrechnen will, samt den Belegen. (T2) TE OGH 2001-09-04 5 Ob 195/01i Vgl auch; Beisatz: Die Ergänzung einer Abrechnung samt Gewährung von Belegeinsicht hinsichtlich von Bewirtschaftungskosten ist innerhalb der einjährigen Präklusionsfrist zulässig. (T3) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 242/09p Vgl auch; Beisatz: Für die Verpflichtung des Vermieters, Betriebskosten in die Abrechnung eines bestimmten Jahres aufzunehmen, und damit für den Beginn der Präklusivfrist ist grundsätzlich die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderungen, nicht aber der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wäre nur abzustellen, wenn der Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, bis zum
- des Folgejahres eine Ergänzung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr der Fälligkeit vorzunehmen. (T4) TE OGH 2011-03-23 4 Ob 191/10g Vgl auch; Veröff: SZ 2011/35 TE OGH 2020-03-26 1 Ob 40/20v Vgl TE OGH 2021-11-15 6 Ob 172/21v Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 208/24k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070049