OGH Rechtssatz RS0019533 (5Ob1078/91 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019533 Entscheidungsdatum12.09.2023 Geschäftszahl5Ob1078/91; 7Ob136/07m; 5Ob219/10g; 6Ob70/12f; 1Ob76/14d; 8Ob78/17d; 4Ob30/21x; 2Ob127/23z; 4Ob92/23t NormABGB §1029 A1 KSchG §10 Abs1 ZPO §502 HI2 RechtssatzDie für die Auslegung des Vollmachtsumfanges maßgebliche Vorschrift des § 1029 ABGB besagt, dass der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes zu beurteilen ist. Eine Entscheidung über die Auslegungsfrage hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.Die für die Auslegung des Vollmachtsumfanges maßgebliche Vorschrift des Paragraph 1029, ABGB besagt, dass der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes zu beurteilen ist. Eine Entscheidung über die Auslegungsfrage hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-12 5 Ob 1078/91 TE OGH 2007-09-26 7 Ob 136/07m TE OGH 2011-05-26 5 Ob 219/10g Ähnlich TE OGH 2012-06-22 6 Ob 70/12f Vgl; Beisatz: Hier Vollmachtsumfang nach § 10 Abs 1 KSchG. (T1)Vgl; Beisatz: Hier Vollmachtsumfang nach Paragraph 10, Absatz eins, KSchG. (T1) TE OGH 2014-05-22 1 Ob 76/14d Auch TE OGH 2017-09-28 8 Ob 78/17d Auch; Beisatz: Die Auslegung des Umfangs einer konkreten Vollmacht hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2) TE OGH 2021-03-15 4 Ob 30/21x TE OGH 2023-07-25 2 Ob 127/23z Beisatz: Hier: Vollmacht "bei der gewerberechtlichen Verhandlung zu vertreten". Frage, ob davon die Berechtigung zum Abschluss zivilrechtlicher Vereinbarungen mit Anrainern in der Verhandlung umfasst war. (T3) TE OGH 2023-09-12 4 Ob 92/23t vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Der von der Beklagten beauftragte Bauleiter war nicht bevollmächtigt, in ihrem Namen Absprachen mit dem Grundstücksnachbarn zu treffen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019533