RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044002 Entscheidungsdatum12.11.1991 Geschäftszahl5Ob1079/91; 5Ob156/92; 5Ob34/93; 5Ob32/93; 5Ob79/93 (5Ob80/93); 5Ob87/93; 5Ob56/94; 5Ob197/98a; 5Ob256/98b; 5Ob109/03w; 5Ob284/03f; 5Ob220/05x; 5Ob41/10f NormMRG §37 Abs3 Z16; ZPO §521a RechtssatzWird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten; die Rekursfrist beträgt daher gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit §§ 521 Abs 1, 521 a Abs 1 Z 3 ZPO vier Wochen.Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten; die Rekursfrist beträgt daher gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 521, Absatz eins, 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vier Wochen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-12 5 Ob 1079/91 TE OGH 1992-11-24 5 Ob 156/92 Vgl auch TE OGH 1993-04-27 5 Ob 34/93 Auch TE OGH 1993-09-14 5 Ob 32/93 nur: Wird ein Sachantrag mit der Begründung zurückgewiesen, er betreffe keine in das außerstreitige Verfahren verwiesene Angelegenheit, ist dies der Verweigerung des Rechtsschutzes im Prozeß gleichzuhalten. (T1) TE OGH 1993-10-12 5 Ob 79/93 nur T1; Beisatz: Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor. (T2)nur T1; Beisatz: Gleiches hat zu gelten, wenn das Rekursgericht die wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung eines Sachantrages aufhebt und dem Erstgericht die Behandlung des Begehrens im außerstreitigen Verfahren aufträgt. Da damit dem Antragsgegner die Prozeßeinrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges abgeschnitten wird, liegt ein dem Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu unterstellender Sachverhalt vor. (T2) TE OGH 1993-11-23 5 Ob 87/93 nur T1; Beisatz: Die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht macht daher - auch unter der richtigen Annahme, daß kein Sachbeschluß vorliegt - ein weiteres Rechtsmittel nicht jedenfalls unzulässig. (T3) TE OGH 1994-07-05 5 Ob 56/94 Vgl; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1998-09-15 5 Ob 197/98a Vgl; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1998-10-27 5 Ob 256/98b Beisatz: Überdies steht dem Gegner die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung offen. (T4) TE OGH 2003-12-09 5 Ob 109/03w Auch; nur T1; Beisatz: Die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht ist zwar nach §528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO anfechtbar, unterliegt aber der generellen Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO. (T5); Veröff: SZ 2003/157Auch; nur T1; Beisatz: Die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses durch das Rekursgericht ist zwar nach §528 Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO anfechtbar, unterliegt aber der generellen Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T5); Veröff: SZ 2003/157 TE OGH 2004-01-13 5 Ob 284/03f Auch TE OGH 2005-10-04 5 Ob 220/05x Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auf § 521a Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG aF kann im zeitlichen Geltungsbereich des AußStrG 2005 nicht mehr zurückgegriffen werden. (T6); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Sachantrages wegen rechtskräftig entschiedener Sache. (T7)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auf Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG aF kann im zeitlichen Geltungsbereich des AußStrG 2005 nicht mehr zurückgegriffen werden. (T6); Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Sachantrages wegen rechtskräftig entschiedener Sache. (T7) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 41/10f Vgl aber; Beis wie T6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.