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10ObS267/91

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL RechtssatznummerRS0084578 Entscheidungsdatum12.11.1991 Geschäftszahl10ObS267/91; 10ObS253/97x; 10ObS8/98v; B2U23/03R; 10ObS5/05s; 10ObS30/08x; 10ObS139/12g; 10ObS8/21f NormASVG §175 Abs1; ASVG §175 Abs2 Z1 RechtssatzFür den Betriebsweg und Arbeitsweg müssen die gleichen Grundsätze gelten. Die wegen einer privaten Besorgung notwendige - räumliche - Unterbrechung des Weges beginnt erst (und damit geht der Versicherungsschutz erst verloren), wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat. Es muss dabei dem Versicherten überlassen werden, in welchem Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes er sich bewegt. Der Versicherungsschutz besteht auf dem gesamten öffentlichen Verkehrsraum allerdings nur, soweit dieser dem Betriebsweg oder Arbeitsweg des Versicherten zuzuordnen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-12 10 ObS 267/91 Veröff: RZ 1992/57 S 153 = SSV-NF 5/116 TE OGH 1997-09-09 10 ObS 253/97x Beisatz: Diese für die Zurücklegung des Arbeitsweges auf öffentlichen Straßen ausgesprochenen Grundsätze können aber auf Bahnanlagen nicht übertragen werden. Während im Bereich einer Straße regelmäßig beide Straßenseiten als Weg benützt werden können und der Versicherte auch bei Wechsel der Straßenseite in der Bewegung zum Hauptziel seines Weges bleibt, ist dies bei Benützung der Bahnanlagen nicht der Fall. (T1) TE OGH 1998-01-20 10 ObS 8/98v nur: Die wegen einer privaten Besorgung notwendige - räumliche - Unterbrechung des Weges beginnt erst (und damit geht der Versicherungsschutz erst verloren), wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat. Es muss dabei dem Versicherten überlassen werden, in welchem Bereich des öffentlichen Verkehrsraumes er sich bewegt. (T2); Beisatz: Die gesetzliche Unfallversicherung räumt dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Sie überlässt es ihm, in welchem Bereich des öffentlichen Verkehrsraums, in dem er seinen Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit zurücklegt, er sich bewegen will, ob er also etwa von einem Gehsteig zum anderen ein- oder mehrmals hinüberwechselt und dabei die Fahrbahn überquert. Der Versicherungsschutz bleibt von solchen Seitenwechseln unberührt (BSG 1.7.1996, NZS 1997, 84). (T3) TE OGH 2003-12-09 B 2 U 23/03R Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Unterbricht ein Versicherter die Fahrt zu oder von der Arbeitsstätte für eine private Verrichtung, so wird der Versicherungsschutz mit dem Verlassen des Fahrzeugs unterbrochen; er lebt erst mit der Fortsetzung der Fahrt wieder auf. An der bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes eintrat, wird nicht mehr festgehalten. (T4); Veröff: SGb 2004,490 TE OGH 2005-02-18 10 ObS 5/05s Auch TE OGH 2008-04-01 10 ObS 30/08x Vgl; Beisatz: Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Weg zwecks Aufnahme von Schistöcken mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den Unfallversicherungsschutz nicht. Schließlich räumt die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht. (T5); Veröff: SZ 2008/38 TE OGH 2012-10-02 10 ObS 139/12g Auch TE OGH 2021-02-26 10 ObS 8/21f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084578

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.