RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.11.1991 Geschäftszahl10ObS318/91 (10ObS319/91 - 10ObS322/91); 10ObS183/95; 10ObS2431/96i; 10ObS382/01a; 10ObS205/03z; 10ObS116/04p; 10ObS56/04i NormABGB §914 II;ABGB §914 römisch zwei; ASVG §86; RechtssatzFür die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten - wie der OGH bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 4/22) - analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt. EntscheidungstexteTE OGH 1991/11/12 10 ObS 318/91 Veröff: SSV-NF 5/128 TE OGH 1995/10/17 10 ObS 183/95 nur: Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt. (T1) TE OGH 1996/12/13 10 ObS 2431/96i Beisatz: Zusätzlich muß bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen werden, dh der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. (T2) TE OGH 2001/12/11 10 ObS 382/01a nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Versicherte soll im Rahmen der sozialen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren. Verletzt der Sozialversicherungsträger die ihm obliegende Betreuungspflicht (Manuduktionspflicht), so darf sich dies nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken. (T3) Beisatz: Auch nicht zu Lasten des Dienstgebers, der an dem zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger bestehenden Pflichtversicherungsverhältnis beteiligt ist. (T4) Beisatz: Hier: Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach § 33 KGG. (T5) nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Versicherte soll im Rahmen der sozialen Rechtsanwendung im Verwaltungsverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren. Verletzt der Sozialversicherungsträger die ihm obliegende Betreuungspflicht (Manuduktionspflicht), so darf sich dies nicht zum Nachteil des Antragstellers auswirken. (T3) Beisatz: Auch nicht zu Lasten des Dienstgebers, der an dem zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger bestehenden Pflichtversicherungsverhältnis beteiligt ist. (T4) Beisatz: Hier: Anspruch auf Wiedereinstellungsbeihilfe nach Paragraph 33, KGG. (T5) TE OGH 2003/09/16 10 ObS 205/03z Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ist daher zweifelhaft, ob ein Antrag überhaupt vorliegt oder welcher Inhalt diesem beizumessen ist, ist in einem solchen Fall zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden, was freilich nicht bedeutet, dass ein tatsächlich nicht gestellter Antrag fingiert werden darf. (T6) TE OGH 2004/07/27 10 ObS 116/04p Beis wie T2 TE OGH 2004/11/09 10 ObS 56/04i Beis wie T2; Beis wie T6 RechtssatznummerRS0086444
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.