RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.11.1991 Geschäftszahl10ObS365/90; 10ObS232/93; 10ObS241/94; 10ObS293/94; 10ObS2206/96a; 10ObS2275/96y; 10ObS49/97x; 10ObS107/98b; 10ObS248/98p; 10ObS147/98k; 10ObS399/98v; 10ObS219/00d; 10ObS257/02w; 10ObS169/04g NormBSVG §124 Abs2; GSVG §133 Abs2 idF
- GSVGNov BGBl 1993/336;GSVG §133 Abs2 in der Fassung
- GSVGNov BGBl 1993/336; RechtssatzBei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 124 Abs 2 BSVG ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen, da es auf die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit bei wirtschaftlich vertretbarer Betriebsführung ankommt. Besondere vom Versicherten zu vertretende Umstände sind außer Acht zu lassen.Bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 124, Absatz 2, BSVG ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen, da es auf die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit bei wirtschaftlich vertretbarer Betriebsführung ankommt. Besondere vom Versicherten zu vertretende Umstände sind außer Acht zu lassen. EntscheidungstexteTE OGH 1991/11/12 10 ObS 365/90 Veröff: SSV-NF 5/114 TE OGH 1993/12/07 10 ObS 232/93 Auch TE OGH 1994/11/23 10 ObS 241/94 TE OGH 1995/02/28 10 ObS 293/94 nur: Bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 124 Abs 2 BSVG ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen, da es auf die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit bei wirtschaftlich vertretbarer Betriebsführung ankommt. (T1) nur: Bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 124, Absatz 2, BSVG ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen, da es auf die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit bei wirtschaftlich vertretbarer Betriebsführung ankommt. (T1) TE OGH 1996/07/16 10 ObS 2206/96a nur T1; Beisatz: Hier: § 133 Abs 2 GSVG idF
- GSVGNov 1993/
- (T2) nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 133, Absatz 2, GSVG in der Fassung
- GSVGNov 1993/
- (T2) TE OGH 1996/08/20 10 ObS 2275/96y nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1997/04/15 10 ObS 49/97x Vgl; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998/04/14 10 ObS 107/98b Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998/09/15 10 ObS 248/98p Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der selbständig Erwerbstätige weiterhin geneigt ist, das wirtschaftliche Wagnis eines Betriebes auf sich zu nehmen und ob er in der Lage oder gewillt ist, diese selbständige Erwerbsgelegenheit zu finanzieren. Ein Abstellen auf die konkrete Einkommens- und Vermögenslage des Versicherten hätte zur Folge, daß der überschuldete Unternehmer besser gestellt würde als ein Unternehmer, auf den dies nicht zutrifft. Der Versicherte könnte durch eine entsprechende Verschuldung die Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension mitbestimmen (vgl SSV-NF 5/114). (T3) Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der selbständig Erwerbstätige weiterhin geneigt ist, das wirtschaftliche Wagnis eines Betriebes auf sich zu nehmen und ob er in der Lage oder gewillt ist, diese selbständige Erwerbsgelegenheit zu finanzieren. Ein Abstellen auf die konkrete Einkommens- und Vermögenslage des Versicherten hätte zur Folge, daß der überschuldete Unternehmer besser gestellt würde als ein Unternehmer, auf den dies nicht zutrifft. Der Versicherte könnte durch eine entsprechende Verschuldung die Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension mitbestimmen vergleiche SSV-NF 5/114). (T3) TE OGH 1998/09/15 10 ObS 147/98k Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999/03/30 10 ObS 399/98v Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 GSVG kann nur durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten begründet werden; wirtschaftliche Probleme des Versicherten (zB Konkurs) vermögen diesen Versicherungsfall nicht zu begründen (10 ObS 248/98p; vgl SSV-NF 5/114). (T4) Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, GSVG kann nur durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten begründet werden; wirtschaftliche Probleme des Versicherten (zB Konkurs) vermögen diesen Versicherungsfall nicht zu begründen (10 ObS 248/98p; vergleiche SSV-NF 5/114). (T4) TE OGH 2001/03/06 10 ObS 219/00d Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Anspruch gegenüber einem in Aussicht genommenen Hofübernehmer auf unentgeltliche Arbeitsleistung oder Erbringung von Arbeitsleistungen gegen ein unter dem üblichen Satz liegendes Entgelt lässt sich aus der Rechtsordnung nicht ableiten. (T5) TE OGH 2002/10/22 10 ObS 257/02w Vgl auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufes Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die so weit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. Ob die Neugründung oder Übernahme eines Betriebes aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist, hat außer Betracht zu bleiben. (T6); Beisatz: Andernfalls würde sich die Erlangung der Erwerbsunfähigkeitspension danach orientieren, ob der Versicherte am Stichtag noch oder bereits über einen geeigneten Betrieb verfüge, in dem er die objektiv zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben könne. (T7) TE OGH 2004/11/23 10 ObS 169/04g nur T1; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0085902