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{'item': '7Ob610/91; 2Ob542/92; 2Ob605/92; 4Ob513/93 (4Ob514/93); 2Ob573/93; 9Ob152/98p; 10Ob337/99b (10Ob338/99z; 10Ob339/99x); 1Ob251/00v; 7Ob305/05

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075921 Entscheidungsdatum18.04.2023 Geschäftszahl7Ob610/91; 2Ob542/92; 2Ob605/92; 4Ob513/93 (4Ob514/93); 2Ob573/93; 9Ob152/98p; 10Ob337/99b (10Ob338/99z; 10Ob339/99x); 1Ob251/00v; 7Ob305/05m; 4Ob210/09z; 7Ob84/13y; 7Ob202/13a; 7Ob157/14k; 7Ob84/19g; 6Ob244/19d; 7Ob14/21s; 1Ob45/21f; 6Ob248/22x NormABGB §242 Abs2 UbG §3 RechtssatzDie Gefährdung muss eine "ernstliche" sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes zu verstehen, darüber hinaus hat die Schädigung direkt aus der Krankheit zu drohen. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbstschädigung oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend. Die mit dem Aufenthalt im geschlossenen Bereich verbundenen Beschränkungen dürfen im Verhältnis zu der mit der Krankheit verbundenen Gefahr nicht unangemessen sein. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-14 7 Ob 610/91 TE OGH 1992-05-27 2 Ob 542/92 TE OGH 1993-02-25 2 Ob 605/92 nur: Die Gefährdung muss eine "ernstliche" sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes zu verstehen, darüber hinaus hat die Schädigung direkt aus der Krankheit zu drohen. (T1) TE OGH 1993-03-09 4 Ob 513/93 TE OGH 1993-11-25 2 Ob 573/93 nur T1 TE OGH 1998-08-19 9 Ob 152/98p Vgl auch; nur: Die Gefährdung muss eine "ernstliche" sein. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbstschädigung oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend. (T2) Beisatz: Die Gefährdung muss sich nicht bereits realisiert haben, sondern es reicht aus, wenn nach der Lebenserfahrung krankheitsbedingte Verhaltensweisen zur Gefährdung von Leben und Gesundheit führen. (T3) TE OGH 2000-01-11 10 Ob 337/99b Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-02-27 1 Ob 251/00v Auch; Beisatz: Hier: Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers stand zum therapeutischen Ziel der Behandlung nicht außer Verhältnis, dass dem Kläger für diese Beeinträchtigung kein Schadenersatz gebührt. (T4) Veröff: SZ 74/32 TE OGH 2006-01-25 7 Ob 305/05m Vgl auch TE OGH 2010-02-23 4 Ob 210/09z Auch; nur T2; Beisatz: Die Prognose muss auf „objektiven und konkreten Anhaltspunkten" beruhen. (T5) Beisatz: „Erheblichkeit" bedeutet eine besondere Schwere der drohenden Schädigung. (T6) Beisatz: Die beiden Kriterien stehen in einer Wechselbeziehung: Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zu bejahen, und umgekehrt. (T7) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 84/13y nur T1; nur T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T7; Beisatz: Hier: Vollbild einer paranoiden Schizophrenie, wobei noch keine gefährdenden Handlungen gesetzt wurden. (T8) TE OGH 2014-03-19 7 Ob 202/13a Beis wie T3; Beisatz: Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit (T9) TE OGH 2014-12-10 7 Ob 157/14k Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2019-05-29 7 Ob 84/19g Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2020-02-20 6 Ob 244/19d Vgl; Beisatz: Für die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts müssen zwei Voraussetzungen sein: Einerseits müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass dem Betroffenen ein Schaden im Sinne des § 242 Abs 2 ABGB droht, vorliegen. Andererseits muss der Genehmigungsvorbehalt auf das notwendige Ausmaß beschränkt sein. (T10)Vgl; Beisatz: Für die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts müssen zwei Voraussetzungen sein: Einerseits müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass dem Betroffenen ein Schaden im Sinne des Paragraph 242, Absatz 2, ABGB droht, vorliegen. Andererseits muss der Genehmigungsvorbehalt auf das notwendige Ausmaß beschränkt sein. (T10) TE OGH 2021-02-24 7 Ob 14/21s nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 2021-06-27 1 Ob 45/21f Vgl; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2023-04-18 6 Ob 248/22x Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Aufhebung des Genehmigungsvorbehaltes und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung, da die Gefährdung der Vermögensinteressen mangels konkreter Feststellungen nicht beurteilt werden konnte. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075921

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.