OGH Rechtssatz RS0010327 (7Ob613/91 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010327 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl7Ob613/91; 7Ob267/99m; 6Ob255/00v; 8Ob111/06s; 4Ob196/07p; 6Ob85/10h; 4Ob43/11v; 10Ob22/21i; 5Ob19/24s NormABGB §354 ABGB §362 ABGB §364 Abs2 A ABGB §523 Ca RechtssatzSteht eine Mauer, an der sich die Kletterpflanze "in natürlicher Weise", zwangsläufig (und überdies auch völlig absichtlich) emporrankt, in fremden Eigentum, ist deren Eigentümer gemäß § 354 (§ 362) ABGB nicht nur befugt, den Pflanzeneigentümer von der Benützung der Mauer auszuschließen und unberechtigte Eingriffe in dieses Eigentumsrecht mit Klage nach § 523 ABGB geltend zu machen, sondern auch die Entfernung der Pflanzen zu verlangen.Steht eine Mauer, an der sich die Kletterpflanze "in natürlicher Weise", zwangsläufig (und überdies auch völlig absichtlich) emporrankt, in fremden Eigentum, ist deren Eigentümer gemäß Paragraph 354, (Paragraph 362,) ABGB nicht nur befugt, den Pflanzeneigentümer von der Benützung der Mauer auszuschließen und unberechtigte Eingriffe in dieses Eigentumsrecht mit Klage nach Paragraph 523, ABGB geltend zu machen, sondern auch die Entfernung der Pflanzen zu verlangen.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-14 7 Ob 613/91 Veröff: SZ 64/158 TE OGH 2000-01-20 7 Ob 267/99m Vgl auch TE OGH 2001-03-29 6 Ob 255/00v Auch; Beisatz: Eine gänzliche Entfernung der Pflanzen kann nicht verlangt werden, wenn sich der Bewuchs nicht von direkt neben der Grundgrenze gesetzten Wurzelstellen ausbreitet, insbesondere auch im Eigentum der Pflanzeneigentümer selbst stehende Hofteile begrünt und das Emporklettern der Pflanzen an der Mauer nicht zwangsläufig mit der Existenz der Pflanzen verbunden ist. (T1); Veröff: SZ 74/57 TE OGH 2006-11-30 8 Ob 111/06s Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vergleichbare Situation, weil eine zwischen Erstklägerin und Erstbeklagter 1997 getroffene Vereinbarung die Berechtigung der Beklagten umfasst, den an der Grundstücksgrenze stehenden Zaun mit den einverständlich gesetzten Kletterpflanzen bewachsen zu lassen. (T2) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 196/07p Auch; Veröff: SZ 2007/192 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 85/10h Vgl TE OGH 2011-11-22 4 Ob 43/11v Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T3); Bem: Siehe auch RS0127359. (T4) TE OGH 2021-09-13 10 Ob 22/21i TE OGH 2024-10-08 5 Ob 19/24s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010327