Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0010608 (7Ob613/91 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010608 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl7Ob613/91; 6Ob255/00v; 8Ob111/06s; 6Ob85/10h; 4Ob43/11v; 10Ob22/21i; 5Ob19/24s NormABGB §364 B4 ABGB §422 RechtssatzWird eine Pflanze (ein Baum oder Strauch) in der Absicht, auf fremden Grund hier zu wachsen, bzw ist dies die notwendige Folge der Anpflanzung eingesetzt (Veitschi) so handelt es sich nicht um einen nach § 422 ABGB in Kauf zu nehmenden natürlichen Überwuchs, sondern um einen Eingriff in fremdes Eigentum, dessen Unterlassung und Beseitigung verlangt werden kann.Wird eine Pflanze (ein Baum oder Strauch) in der Absicht, auf fremden Grund hier zu wachsen, bzw ist dies die notwendige Folge der Anpflanzung eingesetzt (Veitschi) so handelt es sich nicht um einen nach Paragraph 422, ABGB in Kauf zu nehmenden natürlichen Überwuchs, sondern um einen Eingriff in fremdes Eigentum, dessen Unterlassung und Beseitigung verlangt werden kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-14 7 Ob 613/91 Veröff: SZ 64/158 = EvBl 1992/56 S 271 TE OGH 2001-03-29 6 Ob 255/00v Auch; Beisatz: Eine derartige Benützung der Nachbarmauer ist als unmittelbare Zuleitung im Sinn des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu beurteilen, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig ist. (T1); Veröff: SZ 74/57Auch; Beisatz: Eine derartige Benützung der Nachbarmauer ist als unmittelbare Zuleitung im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB zu beurteilen, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig ist. (T1); Veröff: SZ 74/57 TE OGH 2006-11-30 8 Ob 111/06s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 85/10h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 43/11v Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Zum Beseitigungsanspruch bei gefährlichem Überhang. (T2); Bem: Siehe auch RS0127359. (T3) TE OGH 2021-09-13 10 Ob 22/21i TE OGH 2024-10-08 5 Ob 19/24s vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010608

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.