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{'item': '7Ob624/91; 7Ob2122/96a; 1Ob70/97v; 6Ob227/00a; 6Ob179/01v; 9Ob187/01t; 5Ob235/07f; 5Ob61/08v; 2Ob181/10x; 2Ob164/11y; 1Ob39/12k; 2Ob212/14m;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070417 Entscheidungsdatum22.05.2025 Geschäftszahl7Ob624/91; 7Ob2122/96a; 1Ob70/97v; 6Ob227/00a; 6Ob179/01v; 9Ob187/01t; 5Ob235/07f; 5Ob61/08v; 2Ob181/10x; 2Ob164/11y; 1Ob39/12k; 2Ob212/14m; 6Ob250/15f; 3Ob120/17v; 4Ob51/18f; 3Ob108/19g; 5Ob197/20m; 8Ob43/21p; 4Ob167/21v; 7Ob56/22v; 9Ob82/22g; 4Ob49/25x NormMRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des OGH ist unleidliches Verhalten auch in laufenden Versuchen des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. (Hier: Benützung des Dachbodenzuganges als Abstellraum). EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-14 7 Ob 624/91 TE OGH 1996-07-30 7 Ob 2122/96a TE OGH 1997-05-15 1 Ob 70/97v Vgl TE OGH 2000-10-05 6 Ob 227/00a Auch TE OGH 2001-08-23 6 Ob 179/01v TE OGH 2001-11-28 9 Ob 187/01t TE OGH 2008-02-19 5 Ob 235/07f Vgl TE OGH 2008-04-01 5 Ob 61/08v Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall konnte sich die Beklagte aber darauf berufen, dass ihr die Benützung dieses Abstellraums von der Rechtsvorgängerin des Klägers gestattet wurde. (T1) Beisatz: Vor einer möglichen Klärung der Frage des Rechtstitels der Beklagten zur Benützung stellt ihre Weigerung, diesen dem Kläger geräumt zu übergeben, den Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 MRG jedenfalls nicht her. (T2)Beisatz: Vor einer möglichen Klärung der Frage des Rechtstitels der Beklagten zur Benützung stellt ihre Weigerung, diesen dem Kläger geräumt zu übergeben, den Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG jedenfalls nicht her. (T2) Beisatz: Hier: Der Benützungstitel der Beklagten musste nicht als Vorfrage geklärt werden. Dazu dient die vom Kläger ohnedies wahrgenommene Möglichkeit der Abhilfe durch Führung eines den strittigen Raum betreffenden (bisher noch nicht rechtskräftig beendeten) Räumungsprozesses. (T3) TE OGH 2010-10-21 2 Ob 181/10x TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y Vgl auch; Beisatz: Unleidliches Verhalten eines Mieters, der seine Sanierungspläne bezüglich des Mietobjekts auf besonders rücksichtslose Art und Weise gegenüber dem Vermieter und seinen sonstigen Mitbewohnern durchgesetzt hat. (T4) Beisatz: Folgende Aspekte kamen dabei insbesondere zum Tragen: In der Wohnung zum Einsatz gelangende Mischmaschinen und Hiltihämmer, die dadurch in anderen Mietobjekten verursachten Bauschäden, sowie die monatelange Lärm‑, Staub‑ und Schmutzbeeinträchtigung der übrigen Mieter einschließlich des Auszugs eines Mieters, Ignorieren eines vom Vermieter erwirkten einstweiligen Vorkehrung des Gerichts durch Fortsetzen der Arbeiten sowie durch gerichtliche Endbeschlüsse festgestellte Störungen des ruhigen Sachbesitzes des Vermieters, die diesen sogar zur Exekutionsführung nötigten. (T5) TE OGH 2012-04-26 1 Ob 39/12k nur: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist unleidliches Verhalten auch in laufenden Versuchen des Mieters, seine Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen, zu erblicken. (T6) TE OGH 2014-11-27 2 Ob 212/14m Auch; Beisatz: Hier: Wiederholtes Aufstellen von Kunstobjekten vor dem Haus ohne die Zustimmung des Vermieters. (T7) TE OGH 2016-02-23 6 Ob 250/15f Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Regelmäßige Benützung nicht mitgemieteter Parkplatzflächen. (T8) TE OGH 2017-07-04 3 Ob 120/17v TE OGH 2018-04-19 4 Ob 51/18f Auch; Beisatz: Wendet der Bestandnehmer ein, zur Benützung der strittigen Flächen aufgrund einer Vereinbarung berechtigt zu sein, so steht dies der Aufkündigung nur dann entgegen, wenn diese Ansicht zumindest vertretbar ist. (T9) TE OGH 2019-09-11 3 Ob 108/19g Beis wie T9 TE OGH 2020-11-30 5 Ob 197/20m TE OGH 2021-04-29 8 Ob 43/21p TE OGH 2021-10-21 4 Ob 167/21v TE OGH 2022-06-29 7 Ob 56/22v TE OGH 2023-01-24 9 Ob 82/22g TE OGH 2025-05-22 4 Ob 49/25x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070417

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.