Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0061855 (8Ob534/91)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061855 Entscheidungsdatum14.11.1991 Geschäftszahl8Ob534/91; 6Ob258/08x; 6Ob143/22f NormHGB §139; UGB §139 RechtssatzIst die Fortsetzung mit dem Erben im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, wird zunächst der ruhende Nachlass Gesellschafter. Mit der Einantwortung wird der nach dem Gesellschaftsvertrag zugelassene Erbe Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-14 8 Ob 534/91 Veröff: NZ 1992,298 = RdW 1992,111 = ecolex 1992,169 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 258/08x Vgl; Beisatz: Ist über den Anteil mittels eines Vermächtnisses verfügt worden, so wird zunächst der Erbe Kommanditist. Er ist verpflichtet, den Anteil an den Legatar zu übertragen. (T1); Beisatz: Weil der Vermächtnisnehmer den Anteil nicht ipso iure, sondern erst durch Rechtsgeschäft erwirbt, ist § 139 UGB weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Zweckbestimmung auf den Legatar anzuwenden. (T2)Vgl; Beisatz: Ist über den Anteil mittels eines Vermächtnisses verfügt worden, so wird zunächst der Erbe Kommanditist. Er ist verpflichtet, den Anteil an den Legatar zu übertragen. (T1); Beisatz: Weil der Vermächtnisnehmer den Anteil nicht ipso iure, sondern erst durch Rechtsgeschäft erwirbt, ist Paragraph 139, UGB weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Zweckbestimmung auf den Legatar anzuwenden. (T2) TE OGH 2023-01-25 6 Ob 143/22f Beis wie T1; Beisatz: Hier: Erfordernis pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung bei Vertretungshandlungen minderjähriger Erben für den ruhenden Nachlass unabhängig von verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061855

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.