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8Ob534/91

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.11.1991 Geschäftszahl8Ob534/91; 6Ob258/08x NormHGB §139; UGB §139 RechtssatzDer Legatar wird nicht automatisch Gesellschafter; ihm steht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf den Gesellschaftsanteil gegen den Erben zu.

EntscheidungstexteTE OGH 1991/11/14 8 Ob 534/91 Veröff: NZ 1992,298 = RdW 1992,111 = ecolex 1992,169 TE OGH 2009/03/26 6 Ob 258/08x Beisatz: Ist über den Anteil mittels eines Vermächtnisses verfügt worden, so wird zunächst der Erbe Kommanditist. Er ist verpflichtet, den Anteil an den Legatar zu übertragen. (T1); Beisatz: Weil der Vermächtnisnehmer den Anteil nicht ipso iure, sondern erst durch Rechtsgeschäft erwirbt, ist § 139 UGB weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Zweckbestimmung auf den Legatar anzuwenden. (T2) Beisatz: Ist über den Anteil mittels eines Vermächtnisses verfügt worden, so wird zunächst der Erbe Kommanditist. Er ist verpflichtet, den Anteil an den Legatar zu übertragen. (T1); Beisatz: Weil der Vermächtnisnehmer den Anteil nicht ipso iure, sondern erst durch Rechtsgeschäft erwirbt, ist Paragraph 139, UGB weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Zweckbestimmung auf den Legatar anzuwenden. (T2) RechtssatznummerRS0061859

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