4Ob524/91
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.11.1991 Geschäftszahl4Ob524/91 NormGmbHG §38;
GmbHG §88 Abs1;
RechtssatzDie gemäß § 88 Abs 1 GmbHG erforderliche Eintragung eines mit der durch eine Satzungsänderung festgelegten Mehrheit gefaßten Auflösungsbeschlusses setzt voraus, daß die vorangegangenen, die Beschlußmehrheit betreffende Satzungsänderung bereits ins Firmenbuch eingetragen wurde, weil das Firmenbuchgericht einen Auflösungsbeschluß nicht eintragen darf, wenn er nicht mit der in dem - ihm allein bekannten - ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit gefaßt worden ist. Eine bloß im Innenverhältnis wirksame Auflösung ist somit nicht denkbar.Die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, GmbHG erforderliche Eintragung eines mit der durch eine Satzungsänderung festgelegten Mehrheit gefaßten Auflösungsbeschlusses setzt voraus, daß die vorangegangenen, die Beschlußmehrheit betreffende Satzungsänderung bereits ins Firmenbuch eingetragen wurde, weil das Firmenbuchgericht einen Auflösungsbeschluß nicht eintragen darf, wenn er nicht mit der in dem - ihm allein bekannten - ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit gefaßt worden ist. Eine bloß im Innenverhältnis wirksame Auflösung ist somit nicht denkbar.
EntscheidungstexteTE OGH 1991/11/19 4 Ob 524/91 Veröff: SZ 64/159 = RdW 1992,79 = GesRZ 1992,284 = WBl 1992,164 = ecolex 1992,242 RechtssatznummerRS0059704