RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006259 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl4Ob565/91; 4Ob507/92; 1Ob539/92; 7Ob1610/92 (7Ob1611/92); 4Ob508/93; 1Ob4/93; 9Ob513/95; 4Ob598/95; 4Ob2393/96g; 7Ob2353/96x; 9Ob40/02a; 6Ob46/03p; 16Ok20/04; 6Ob126/07h; 16Ok8/08; 16Ok14/08; 6Ob243/09t; 2Ob90/09p; 7Ob179/11s; 2Ob42/13k; 10Ob10/14i; 7Ob16/14z; 10Ob9/24g; 3Ob75/25p NormABGB §140 Ag ZPO §405 H AußStrG §2 F2 AußStrG §18 A AußStrG 2005 §43 KartG 2005 §38 RechtssatzTrotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz; ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche. An dieser Identität mangelt es aber bei einem Begehren auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft oder - wie nach nunmehriger Rechtsprechung zulässig (SZ 61/143) - für die Vergangenheit, wenn mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird.Trotz der Untersuchungsmaxime (Paragraph 2, AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz; ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche. An dieser Identität mangelt es aber bei einem Begehren auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft oder - wie nach nunmehriger Rechtsprechung zulässig (SZ 61/143) - für die Vergangenheit, wenn mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-19 4 Ob 565/91 TE OGH 1992-01-14 4 Ob 507/92 Veröff: ÖA 1992,57 TE OGH 1992-06-24 1 Ob 539/92 Beisatz: Anders liegt der Fall nur dann, wenn zum Beispiel bei einer (Teilabweisung) Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens über den Unterhaltsanspruch abschließend (auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt wurde. In diesem Fall stünde auch einem höheren Unterhaltsbegehren - sofern nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden - die Rechtskraft entgegen. (T1) TE OGH 1992-09-03 7 Ob 1610/92 TE OGH 1993-02-23 4 Ob 508/93 nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz; ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche. (T2)nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (Paragraph 2, AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz; ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche. (T2) TE OGH 1993-08-25 1 Ob 4/93 nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz. (T3)nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (Paragraph 2, AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz. (T3) TE OGH 1995-06-28 9 Ob 513/95 nur T3 TE OGH 1995-12-05 4 Ob 598/95 nur T2; Beisatz: Soweit ein Begehren nicht Entscheidungsgegenstand war, liegt kein rechtskräftiger Beschluss vor, der die Entscheidung über das (Mehrbegehren)Begehren hinderte. (T4) TE OGH 1997-01-14 4 Ob 2393/96g nur: Ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen. (T5) Beis wie T4 TE OGH 1996-12-04 7 Ob 2353/96x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-10-16 9 Ob 40/02a nur: Ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche. An dieser Identität mangelt es aber bei einem Begehren auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft oder für die Vergangenheit, wenn mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird. (T6) Beis wie T1 TE OGH 2003-06-26 6 Ob 46/03p Auch; nur T6 TE OGH 2005-04-04 16 Ok 20/04 Vgl; nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Verfahren der Dispositionsgrundsatz. (T7) Beisatz: Hier: Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren. (T8)Vgl; nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (Paragraph 2, AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Verfahren der Dispositionsgrundsatz. (T7) Beisatz: Hier: Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren. (T8) TE OGH 2007-06-21 6 Ob 126/07h Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Festsetzung von Unterhaltsbestandteilen, über die noch nicht entschieden worden war. (T9) TE OGH 2008-10-08 16 Ok 8/08 Vgl; nur T7; Beis wie T8 Veröff: SZ 2008/144 TE OGH 2009-03-25 16 Ok 14/08 Vgl; Beisatz: Das Kartellgericht hat zwar aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sämtliche relevante Beweisaufnahmen und Tatsachenerhebungen von Amts wegen durchzuführen, dies aber nur im Rahmen der gestellten Anträge. (T10) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 243/09t Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 90/09p nur T6; Beis wie T1; Beisatz: Mit einem neuen Unterhaltsantrag wird in einem solchen Fall ein Anspruch geltend gemacht, der noch nicht Verfahrensgegenstand war. (T11) Beisatz: Wurde im Vorverfahren nur über ein Teilbegehren entschieden, ist eine Entscheidung über den Restanspruch zulässig. (T12) Veröff: SZ 2009/171 TE OGH 2012-02-27 7 Ob 179/11s Ähnlich; Beisatz: In der Unterlassung der Geltendmachung eines höheren Unterhaltsanspruchs im Vorverfahren liegt kein (schlüssiger) Verzicht auf den Restanspruch. Lediglich wenn (zweifelsfrei) über den gesamten Unterhaltsanspruch entschieden wurde, läge das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor. (T13) TE OGH 2013-12-19 2 Ob 42/13k Vgl auch TE OGH 2014-02-25 10 Ob 10/14i nur T7 TE OGH 2014-02-26 7 Ob 16/14z Auch; Veröff: SZ 2014/19 TE OGH 2024-10-08 10 Ob 9/24g nur T6; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 75/25p Beisatz wie T1 Beisatz: Ein Anspruch, der gar nicht geltend gemacht wurde, kann nicht in Rechtskraft erwachsen. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0006259
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