RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007161 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl4Ob565/91; 4Ob507/92; 6Ob552/93; 7Ob604/93; 8Ob596/93; 10Ob508/94; 7Ob596/94; 10Ob536/94; 4Ob598/95; 4Ob2393/96g; 7Ob2353/96x; 1Ob122/97s; 1Ob317/97t; 7Ob307/97s; 7Ob16/00d; 1Ob5/00t; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob175/02i; 3Ob64/03p; 3Ob113/04w; 1Ob56/05z; 1Ob25/07v; 4Ob203/07t; 2Ob253/08g; 6Ob243/09t; 2Ob67/09f; 6Ob127/10k; 4Ob229/10w; 7Ob44/12i; 4Ob50/14b; 1Ob135/14f; 1Ob182/14t; 10Ob59/16y; 9Ob53/18m; 10Ob9/24g; 1Ob181/24k; 9Ob44/25y NormABGB §140 Ag ABGB §936 VIIcABGB §936 römisch sieben c AußStrG §18 A ZPO §411 Cc RechtssatzDem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. Wurde über den (gesamten) Unterhaltsanspruch rechtskräftig erkannt, dann ist hingegen ein Antrag, die Unterhaltsbemessung trotz unverändert gebliebener Verhältnisse zu ändern, wegen Rechtskraft zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-19 4 Ob 565/91 TE OGH 1992-01-14 4 Ob 507/92 Veröff: ÖA 1992,57 TE OGH 1993-07-01 6 Ob 552/93 nur: Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. (T1) TE OGH 1993-10-06 7 Ob 604/93 TE OGH 1993-11-30 8 Ob 596/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung (das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrling ist nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen). (T2) TE OGH 1994-03-22 10 Ob 508/94 Auch TE OGH 1994-08-31 7 Ob 596/94 nur T1 TE OGH 1995-02-28 10 Ob 536/94 TE OGH 1995-12-05 4 Ob 598/95 nur T1; Beisatz: Der Unterhalt kann - bei gleichgebliebenen Verhältnissen - auch dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. Auch bei im wesentlichen gleichgebliebenen Verhältnissen kann der Unterhaltsberechtigte verlangen, dass der Unterhalt auf den ihm zustehenden Betrag erhöht wird. Der Erhöhungsantrag kann auch für die Vergangenheit gestellt werden. (T3) TE OGH 1997-01-14 4 Ob 2393/96g nur T1; Beisatz: Mit dem neuen Antrag wird nämlich ein Anspruch geltend gemacht, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. (T4) TE OGH 1996-12-04 7 Ob 2353/96x Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1997-11-25 1 Ob 122/97s Auch; Beisatz: Im Rahmen eines im außerstreitigen Verfahren zu behandelnden Unterhaltserhöhungsantrags ist das Gericht bei der Entscheidung aber dann nicht an die Teilrechtskraft seiner Vorentscheidung gebunden, wenn ein neues Sachverhaltselement zum Tragen kommt. (T5) TE OGH 1998-07-28 1 Ob 317/97t Vgl auch TE OGH 1998-08-10 7 Ob 307/97s Vgl auch; nur T1 TE OGH 2000-03-29 7 Ob 16/00d Vgl auch; nur T1 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 5/00t Beisatz: Als wesentliche Änderung werden unter anderem Einkommensminderungen von 8 beziehungsweise 10 % angesehen. (T6) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 EO steht zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchssachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegen. (T7)Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, EO steht zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchssachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegen. (T7) TE OGH 2002-11-27 7 Ob 175/02i Auch; nur T1; Beisatz: Die Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10 % ist jedenfalls als wesentliche Umstandsänderung anzusehen. (T8) TE OGH 2003-11-26 3 Ob 64/03p Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2004-07-21 3 Ob 113/04w Vgl auch; nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 56/05z Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Diese Rechtslage verdeutlicht, dass die materielle Rechtskraft einer Entscheidung, mit der ein Unterhaltsanspruch bemessen wurde, einer ins Gewicht fallenden nachträglichen Änderung des Sachverhalts nicht standhält. (T9) Veröff: SZ 2005/93 TE OGH 2007-05-03 1 Ob 25/07v Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 203/07t Auch; Beis wie T6; Beisatz: Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden. (T10) TE OGH 2009-07-16 2 Ob 253/08g Auch; nur T1; Beis wie T10 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 243/09t Beis wie T3; Beisatz: Einzige materielle Grenze ist die Verjährung. (T11) TE OGH 2009-12-18 2 Ob 67/09f Auch; nur T1 TE OGH 2010-09-01 6 Ob 127/10k Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2011-01-18 4 Ob 229/10w Auch TE OGH 2012-12-19 7 Ob 44/12i Auch; Beis wie T10; Auch Beis wie T8; Beisatz: Eine allgemein gültige Regel, ab wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist oder nicht, lässt sich nicht aufstellen, weil die Umstände des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung sind. (T12) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 50/14b nur T1; Beis wie T10; Beis wie T12 TE OGH 2014-10-22 1 Ob 135/14f Auch TE OGH 2014-11-27 1 Ob 182/14t Auch; Beis wie T12 TE OGH 2016-09-13 10 Ob 59/16y Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2018-10-02 9 Ob 53/18m Auch TE OGH 2024-10-08 10 Ob 9/24g vgl TE OGH 2025-01-21 1 Ob 181/24k vgl; Beisatz nur wie T12 TE OGH 2025-11-20 9 Ob 44/25y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007161
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.