RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092285 Entscheidungsdatum19.11.1991 Geschäftszahl12Os140/91 (12Os141/91); 13Os14/95; 14Os93/01 (14Os94/01); 13Os142/10x; 11Os30/11p (11Os31/11k, 11Os32/11g, 11Os33/11d, 11Os34/11a, 11Os35/11y, 11Os36/11w, 11Os56/11m); 12Os97/12z NormStGB §51; StGB §53 Abs1; StGB §198 RechtssatzEine Weisung, die dem Verurteilten der Sache nach die Zahlung künftiger Unterhaltsbeiträge aufträgt und sich demnach im Verbot der Begehung einer nach § 198 StGB strafbaren Tat erschöpft, findet in der Bestimmung des § 51 StGB keine Deckung. Die neuerliche Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit stellt vielmehr einen eigenen, in § 53 Abs 1 StGB angeführten Widerrufsgrund dar, der aber weisungsunabhängig den (vorliegend nicht gegebenen) rechtskräftigen Schuldspruch wegen des neuen Deliktes erfordert.Eine Weisung, die dem Verurteilten der Sache nach die Zahlung künftiger Unterhaltsbeiträge aufträgt und sich demnach im Verbot der Begehung einer nach Paragraph 198, StGB strafbaren Tat erschöpft, findet in der Bestimmung des Paragraph 51, StGB keine Deckung. Die neuerliche Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit stellt vielmehr einen eigenen, in Paragraph 53, Absatz eins, StGB angeführten Widerrufsgrund dar, der aber weisungsunabhängig den (vorliegend nicht gegebenen) rechtskräftigen Schuldspruch wegen des neuen Deliktes erfordert. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-19 12 Os 140/91 TE OGH 1995-04-19 13 Os 14/95 Vgl auch TE OGH 2001-09-04 14 Os 93/01 TE OGH 2011-02-17 13 Os 142/10x Vgl; Beisatz: Aus der von § 51 Abs 1 erster Satz StGB verlangten Eignung, „den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten“, folgt, dass nur solche Gebote und Verbote als Weisungen in Betracht kommen, die ‑ über die bloße Androhung einer Strafe hinaus ‑ einen zusätzlichen Anreiz zu gesetzeskonformem Verhalten schaffen, die spezialpräventive Wirkung der bedingt nachgesehenen Sanktion also verstärken. (T1)Vgl; Beisatz: Aus der von Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz StGB verlangten Eignung, „den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten“, folgt, dass nur solche Gebote und Verbote als Weisungen in Betracht kommen, die ‑ über die bloße Androhung einer Strafe hinaus ‑ einen zusätzlichen Anreiz zu gesetzeskonformem Verhalten schaffen, die spezialpräventive Wirkung der bedingt nachgesehenen Sanktion also verstärken. (T1) TE OGH 2011-04-14 11 Os 30/11p Vgl auch; Beisatz: Da die Anordnung laufend Unterhalt zu zahlen nur das gesetzliche Gebot umschreibt, kann sie nicht zum Gegenstand einer Weisung nach § 51 StGB bzw einer Verpflichtung nach § 203 Abs 2 StPO gemacht werden. (T2)Vgl auch; Beisatz: Da die Anordnung laufend Unterhalt zu zahlen nur das gesetzliche Gebot umschreibt, kann sie nicht zum Gegenstand einer Weisung nach Paragraph 51, StGB bzw einer Verpflichtung nach Paragraph 203, Absatz 2, StPO gemacht werden. (T2) TE OGH 2012-08-28 12 Os 97/12z Auch; Beisatz: Hier: Anordnung, innerhalb der Probezeit sich des Konsums von Suchtgiften zu enthalten und regelmäßig den Nachweis der Drogenfreiheit zu erbringen. (T3)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.