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{'item': ['9ObA196/91', '8ObA332/99b', '10ObS124/01k', '9ObA195/01v', '8ObA226/01w', '8ObA15/02t', '8ObA50/02i', '9ObA58/02y', '9ObA50/02x', '9ObA69/0

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.11.1991 Geschäftszahl9ObA196/91; 8ObA332/99b; 10ObS124/01k; 9ObA195/01v; 8ObA226/01w; 8ObA15/02t; 8ObA50/02i; 9ObA58/02y; 9ObA50/02x; 9ObA69/02s; 9ObA84/02x; 8ObA112/02g; 9ObA123/06p NormAÜG §10; RechtssatzDer Begriff "ortsüblich" in § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG kann nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden. Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. Dann aber, wenn der in einer Region mit niedrigem Lohnniveau ansässige Überlasserbetrieb Arbeitskräfte ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe (oder eine Betrieb) in einer bestimmten Region mit hohem Lohnniveau überläßt, könnte aus dem Gesichtspunkt einer Umgehung der in § 2 AÜG ausdrücklich normierten Ziele des Gesetzes ausnahmsweise auch eine andere Anknüpfung in Betracht kommen.Der Begriff "ortsüblich" in Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG kann nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden. Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. Dann aber, wenn der in einer Region mit niedrigem Lohnniveau ansässige Überlasserbetrieb Arbeitskräfte ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe (oder eine Betrieb) in einer bestimmten Region mit hohem Lohnniveau überläßt, könnte aus dem Gesichtspunkt einer Umgehung der in Paragraph 2, AÜG ausdrücklich normierten Ziele des Gesetzes ausnahmsweise auch eine andere Anknüpfung in Betracht kommen. EntscheidungstexteTE OGH 1991/11/20 9 ObA 196/91 Veröff: SZ 64/161 = EvBl 1992/67 S 297 = JBl 1992,265 = Arb 10977 = RdW 1992,186 = ecolex 1992,111 TE OGH 2000/03/09 8 ObA 332/99b nur: Der Begriff "ortsüblich" in § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG kann nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden. Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. (T1) nur: Der Begriff "ortsüblich" in Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG kann nur auf den Standort des Betriebes des (inländischen) Überlassers bezogen werden. Hiebei ist im Hinblick darauf, daß es dort allenfalls gar keine Betriebe gibt, die die zwischen Überlasser und Arbeitskraft vereinbarten Dienste in Anspruch nehmen, nicht auf das in der Ortsgemeinde übliche Lohnniveau, sondern auf das Lohnniveau der betreffenden als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region abzustellen. (T1) TE OGH 2001/06/12 10 ObS 124/01k Vgl auch TE OGH 2001/09/05 9 ObA 195/01v nur T1 TE OGH 2001/12/13 8 ObA 226/01w nur T1 TE OGH 2002/02/21 8 ObA 15/02t nur T1 TE OGH 2002/03/28 8 ObA 50/02i nur T1 TE OGH 2002/03/27 9 ObA 58/02y Auch; nur T1; Beisatz: Dabei ist nicht nur ein Durchschnittswert festzustellen, sondern-unter Ausschaltung von extremen Abweichungen-die Bandbreite, in der diese Überzahlung erfolgt. Diese Bandbreite (exakter: deren unterer Wert) bildet dann die Untergrenze des angemessenen Entgelts im Sinne des §10 Abs1 Satz1 AÜG. (T2); Veröff: SZ 2002/40 TE OGH 2002/03/27 9 ObA 50/02x Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2002/03/27 9 ObA 69/02s Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2002/04/17 9 ObA 84/02x Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Hilfsarbeiter. Es ist auf die in allen Branchen gezahlten Hilfsarbeiterlöhne in der betreffenden Region abzustellen. (T3) TE OGH 2002/08/08 8 ObA 112/02g Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es ist auf das ortsübliche Niveau in der Region des Überlasserbetriebes und nicht auf den konkreten Standort abzustellen (hier Region Linz/Linz-Umgebung und nicht konkret Enns). (T4) TE OGH 2007/05/09 9 ObA 123/06p Vgl auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der ortsüblichen Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts. (T5) RechtssatznummerRS0050683

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.