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{'item': ['9ObA196/91', '9ObA195/01v', '8ObA226/01w', '8ObA15/02t', '8ObA50/02i', '9ObA58/02y', '9ObA50/02x', '9ObA69/02s', '9ObA84/02x', '8ObA112/02g

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.11.1991 Geschäftszahl9ObA196/91; 9ObA195/01v; 8ObA226/01w; 8ObA15/02t; 8ObA50/02i; 9ObA58/02y; 9ObA50/02x; 9ObA69/02s; 9ObA84/02x; 8ObA112/02g; 8ObA53/02f; 9ObA73/02d; 9ObA130/04i; 9ObA123/06p NormAÜG §10 Abs1; RechtssatzBei der Beurteilung der Angemessenheit (nach Satz 1) sind möglichst sacheinschlägige Kollektivverträge, bei der der Ortsüblichkeit eine in der Region des Überlasserbetriebes übliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1991/11/20 9 ObA 196/91 Veröff: SZ 64/161 = EvBl 1992/67 S 297 = JBl 1992,265 = Arb 10977 = RdW 1992,186 = ecolex 1992,111 TE OGH 2001/09/05 9 ObA 195/01v TE OGH 2001/12/13 8 ObA 226/01w Beisatz: Zur Bestimmung des Grundentgelts ist primär auf Kollektivverträge Bedacht zu nehmen, die die vereinbarte Tätigkeit erfassen; wenn solche nicht vorhanden oder nicht repräsentativ sind, auch auf solche, die sie nur indirekt erfassen (sei es im Gewerbe oder der Industrie). Davon ausgehend sind die Überzahlungen in der als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region zu ermitteln. Dabei ist nicht nur ein Durchschnittswert festzustellen, sondern unter Ausschaltung von extremen Abweichungen die Bandbreite, in der die Überzahlung erfolgt. Daraus ergibt sich die Untergrenze für das Grundentgelt. (T1) TE OGH 2002/02/21 8 ObA 15/02t Beis wie T1 TE OGH 2002/03/28 8 ObA 50/02i Beis wie T1; Beisatz: Eine verfassungsrechtlich relevante Inländerdiskriminierung liegt nicht vor. (T2) TE OGH 2002/03/27 9 ObA 58/02y Beis wie T1; Beisatz: Kommen mehrere "sacheinschlägige" Kollektivverträge in Betracht, so ist darauf abzustellen, ob einer dieser Kollektivverträge deutlich mehr Arbeitnehmer mit dieser "Art der Arbeitsleistung" erfasst als die anderen Kollektivverträge; dann ist dieser maßgeblich. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Durchschnitt aus diesen kollektivvertraglichen Ansätzen zu bilden. (T3) Beisatz: Da alle in der genannten Bandbreite liegenden Entgelte sowohl als ortsüblich als auch als angemessen anzusehen sind, kann der überlassene Arbeitnehmer unter Berufung auf § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG jedenfalls keinen höheren Lohn verlangen, als es dem unteren Wert dieser Bandbreite entspricht, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart wurde. (T4); Veröff: SZ 2002/40 Beis wie T1; Beisatz: Kommen mehrere "sacheinschlägige" Kollektivverträge in Betracht, so ist darauf abzustellen, ob einer dieser Kollektivverträge deutlich mehr Arbeitnehmer mit dieser "Art der Arbeitsleistung" erfasst als die anderen Kollektivverträge; dann ist dieser maßgeblich. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Durchschnitt aus diesen kollektivvertraglichen Ansätzen zu bilden. (T3) Beisatz: Da alle in der genannten Bandbreite liegenden Entgelte sowohl als ortsüblich als auch als angemessen anzusehen sind, kann der überlassene Arbeitnehmer unter Berufung auf Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 AÜG jedenfalls keinen höheren Lohn verlangen, als es dem unteren Wert dieser Bandbreite entspricht, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart wurde. (T4); Veröff: SZ 2002/40 TE OGH 2002/03/27 9 ObA 50/02x Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2002/03/27 9 ObA 69/02s Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2002/04/17 9 ObA 84/02x Beis wie T1 nur: Davon ausgehend sind die Überzahlungen in der als einheitlicher Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Region zu ermitteln. Dabei ist nicht nur ein Durchschnittswert festzustellen, sondern unter Ausschaltung von extremen Abweichungen die Bandbreite, in der die Überzahlung erfolgt. Daraus ergibt sich die Untergrenze für das Grundentgelt. (T5); Beisatz: Dieser so festgestellte Grundentgeltanspruch ist dem Arbeitnehmer als Untergrenze jedenfalls gesichert, und zwar auch dann, wenn er in einem Beschäftigerbetrieb eingesetzt wird, bei dem ein Kollektivvertrag ein niedrigeres Mindestentgelt vorsieht. (T6); Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hilfsarbeiter. Es ist auf die in allen Branchen gezahlten Hilfsarbeiterlöhne in der betreffenden Region abzustellen. (T7) TE OGH 2002/08/08 8 ObA 112/02g Beis wie T5 TE OGH 2002/08/08 8 ObA 53/02f Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2002/09/04 9 ObA 73/02d Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2005/02/02 9 ObA 130/04i Auch; Beis ähnlich T4 TE OGH 2007/05/09 9 ObA 123/06p Auch RechtssatznummerRS0050786

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.