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{'item': '9ObA196/91; 9ObA602/91; 8ObA85/98b; 9ObA225/98y; 8ObA332/99b; 9ObA188/00p; 9ObA81/01d; 9ObA195/01v; 8ObA28/01b; 9ObA58/02y; 9ObA50/02x; 9ObA

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050789 Entscheidungsdatum23.07.2024 Geschäftszahl9ObA196/91; 9ObA602/91; 8ObA85/98b; 9ObA225/98y; 8ObA332/99b; 9ObA188/00p; 9ObA81/01d; 9ObA195/01v; 8ObA28/01b; 9ObA58/02y; 9ObA50/02x; 9ObA69/02s; 8ObA53/02f; 9ObA39/05h; 9ObA123/06p; 9ObA30/07p; 9ObA33/13p; 8ObA18/14a; 8ObA50/14g; 9ObA18/24y NormAÜG §10 Abs1 RechtssatzFür die Dauer der Überlassung ist auf das an Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes für vergleichbare Arbeiten zu zahlende kollektivvertragliche Mindestentgelt Bedacht zu nehmen (sofern dieses höher ist als das Grundentgelt). EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-20 9 ObA 196/91 Veröff: SZ 64/161 = EvBl 1992/67 S 297 = JBl 1992,265 = ecolex 1992,111 = RdW 1992,186 = Arb 10977 TE OGH 1991-11-20 9 ObA 602/91 Auch; Veröff: Arb 10979 = RdW 1992,184 TE OGH 1998-08-24 8 ObA 85/98b Beisatz: Ist Beschäftigerbetrieb der ORF, für welchen nur eine (unzulässige) Betriebsvereinbarung besteht, richtet sich das angemessene Entgelt zumindest nach dem Mindestentgelt des für vergleichbare Tätigkeiten sonst heranzuziehenden Kollektivvertrags (hier: für Filmschaffende). (T1) Veröff: SZ 71/136 TE OGH 1998-10-21 9 ObA 225/98y TE OGH 2000-03-09 8 ObA 332/99b Beisatz: Der Ausdruck "Bedachtnahme" ist iS eines Anspruchs der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs (nicht aber auf die überkollektivvertraglichen Istlöhne) zu verstehen. Dieser Anspruch steht der Arbeitskraft unabhängig davon zu, ob im Überlasserbetrieb ein Kollektivvertrag existiert. Ein höherer Grundentgeltanspruch bleibt unberührt. (T2) TE OGH 2000-09-20 9 ObA 188/00p Beis wie T2 TE OGH 2001-06-07 9 ObA 81/01d Vgl auch; Beisatz: Für die Zeit der Überlassung finden grundsätzlich die Entgeltbestimmungen eines Beschäftigerkollektivvertrages Anwendung, ein im Überlasserbetrieb in Geltung stehender Kollektivvertrag ist aber - außer für Zeiten der Nichtüberlassung - dann relevant, wenn der Beschäftigerkollektivvertrag ein niedrigeres Entgeltniveau aufweist. (T3) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 195/01v Beis wie T2 TE OGH 2001-10-25 8 ObA 28/01b Beis wie T2 nur: Der Ausdruck "Bedachtnahme" ist iS eines Anspruchs der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs (nicht aber auf die überkollektivvertraglichen Istlöhne) zu verstehen. (T4) TE OGH 2002-03-27 9 ObA 58/02y Vgl auch; Veröff: SZ 2002/40 TE OGH 2002-03-27 9 ObA 50/02x Vgl auch TE OGH 2002-03-27 9 ObA 69/02s Vgl auch TE OGH 2002-08-08 8 ObA 53/02f Beisatz: Der Ausdruck "Bedachtnahme" ist iS eines Anspruchs der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs zu verstehen. Ein höherer Grundentgeltanspruch bleibt unberührt. (T5) Beisatz: Das heißt, der Arbeitnehmer kann im Fall der Verwendung in einem Beschäftigerbetrieb zwischen dem Grundlohn und dem Kollektivvertragslohn des Beschäftigerbetriebes frei wählen. Er kann nicht gezwungen werden, sich mit dem in concreto niedrigeren Mindestkollektivvertragslohn des Beschäftigerbetriebes zufrieden zu geben (T6) TE OGH 2006-01-25 9 ObA 39/05h Veröff: SZ 2006/8 TE OGH 2007-05-09 9 ObA 123/06p Vgl auch TE OGH 2008-06-05 9 ObA 30/07p Auch; Beisatz: Hier: Wegzeitvergütung im Sinn des Abschnitts VIII Z6 f KollV für das metallverarbeitende Gewerbe. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Wegzeitvergütung im Sinn des Abschnitts römisch acht Z6 f KollV für das metallverarbeitende Gewerbe. (T7) TE OGH 2013-07-24 9 ObA 33/13p Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2014-03-24 8 ObA 18/14a Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Jährliche Ist-Lohn-Erhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Lohn laut Beschäftiger-Kollektivvertrag fallen aber nicht in den Schutzbereich des § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG. (T8); Veröff: SZ 2014/26Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Jährliche Ist-Lohn-Erhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Lohn laut Beschäftiger-Kollektivvertrag fallen aber nicht in den Schutzbereich des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG. (T8); Veröff: SZ 2014/26 TE OGH 2014-08-25 8 ObA 50/14g Beis wie T8 TE OGH 2024-07-23 9 ObA 18/24y Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050789

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.