RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100859 Entscheidungsdatum07.10.2025 Geschäftszahl13Os102/91; 11Os91/93; 13Os35/97; 13Os67/91; 15Os130/03; 14Os89/08g; 13Os16/11v; 11Os79/14y; 12Os91/17z; 12Os70/18p; 13Os82/20p; 14Os90/25d NormStPO §321 Abs2 A StPO §345 Abs1 Z8 RechtssatzDie Rechtsbelehrung hat eindeutig zu sein und den Geschwornen eine richtige Vorstellung von der auf Grund der Fragestellung in Betracht kommenden Rechtslage zu vermitteln. Sie darf keine Aussage enthalten, welche bei Berücksichtigung ihrer den Laienrichtern zugänglichen sprachlichen Bedeutung und unter der Voraussetzung ihrer denkgesetzmäßigen Handhabung eine falsche Rechtsansicht nahezulegen vermag. Es ist auch grundsätzlich unzulässig, die Geschwornen mit Ausführungen über strittige oder unterschiedliche Lehrmeinungen oder eine im Laufe der Zeit schwankend gewesene Rechtsprechung zu bestimmten Problemen zu belasten, weil dies die Geschwornen allenfalls verwirren und unter Umständen geeignet sein kann, nicht den mit der Rechtsbelehrung angestrebten Zweck, sondern einen gegenteiligen Effekt zu erzielen. Den Geschwornen darf nur eine einzige Rechtsansicht mitgeteilt werden, wobei es in den Verantwortungsbereich des Vorsitzenden fällt, die rechtsrichtige Auffassung zu finden. Zitierungshinweise auf Literatur, Judikatur und Gesetzesstellen sind für die Erreichung des Belehrungszweckes nicht geboten. Den Geschwornen soll nämlich die Rechtslage verständlich gemacht werden, ohne dass es dabei zusätzlich darum geht, ihnen einen rechtlichen Text zu unterbreiten, welchen sie durch eigenständige Gesetzesauslegung zu überprüfen haben. EntscheidungstexteTE OGH 1991-11-20 13 Os 102/91 TE OGH 1993-06-29 11 Os 91/93 nur: Die Rechtsbelehrung hat eindeutig zu sein und den Geschwornen eine richtige Vorstellung von der auf Grund der Fragestellung in Betracht kommenden Rechtslage zu vermitteln. Sie darf keine Aussage enthalten, welche bei Berücksichtigung ihrer den Laienrichtern zugänglichen sprachlichen Bedeutung und unter der Voraussetzung ihrer denkgesetzmäßigen Handhabung eine falsche Rechtsansicht nahezulegen vermag. (T1) TE OGH 1997-04-16 13 Os 35/97 nur: Zitierungshinweise auf Literatur, Judikatur und Gesetzesstellen sind für die Erreichung des Belehrungszweckes nicht geboten. (T2) TE OGH 1993-01-21 13 Os 67/91 Vgl auch TE OGH 2003-10-30 15 Os 130/03 Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsbelehrung ist dann richtig, wenn sie - auf den Zeitpunkt der Belehrung bezogen - der Rechtsansicht des über die Instruktionsrüge entscheidenden Obersten Gerichtshofes entspricht. (T3) TE OGH 2008-10-14 14 Os 89/08g Vgl; nur T2 TE OGH 2011-04-07 13 Os 16/11v Vgl; Beisatz: Die Richtigkeit der Rechtsbelehrung ist mit Bezug auf den Empfängerhorizont eines maßgerechten Laienrichters zu beurteilen. (T4) TE OGH 2014-09-16 11 Os 79/14y Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-11-16 12 Os 91/17z TE OGH 2018-10-11 12 Os 70/18p Auch TE OGH 2020-11-18 13 Os 82/20p Vgl TE OGH 2025-10-07 14 Os 90/25d vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100859
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