5Ob46/91
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.11.1991 Geschäftszahl5Ob46/91; 1Ob571/94; 5Ob100/07b NormABGB §440;
EO §382 Z6 II6;
RechtssatzDas Verbot nach § 382 Z 6 EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich der der Anmerkung des Verbotes zeitlich nachfolgenden Verfügungen. Für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB. Eine Eintragung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers - sei es Einverleibung, sei es (wie hier) Vormerkung - kann daher auf Grund von bloß zwischen diesem und dem bücherlichen Vormann des Zeitkäufers rechtsbegründenden Urkunden nicht erfolgen.Das Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich der der Anmerkung des Verbotes zeitlich nachfolgenden Verfügungen. Für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des Paragraph 440, ABGB. Eine Eintragung des Eigentumsrechtes des Erstkäufers - sei es Einverleibung, sei es (wie hier) Vormerkung - kann daher auf Grund von bloß zwischen diesem und dem bücherlichen Vormann des Zeitkäufers rechtsbegründenden Urkunden nicht erfolgen.
EntscheidungstexteTE OGH 1991/11/26 5 Ob 46/91 Veröff: EvBl 1992/86 S 375 = NZ 1992,255; hiezu Hofmeister NZ 1992,258 TE OGH 1994/12/13 1 Ob 571/94 nur: Das Verbot nach § 382 Z 6 EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich der der Anmerkung des Verbotes zeitlich nachfolgenden Verfügungen. Für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des § 440 ABGB. (T1) Veröff: SZ 67/226 nur: Das Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO bindet den Willen des Schuldners nur hinsichtlich der der Anmerkung des Verbotes zeitlich nachfolgenden Verfügungen. Für die ihr vorausgegangenen gilt der Grundsatz des Paragraph 440, ABGB. (T1) Veröff: SZ 67/226 TE OGH 2007/08/28 5 Ob 100/07b RechtssatznummerRS0005100